Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Industriepolitik. Rechtsangleichung. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Begriff der technischen Vorschrift

 

Normenkette

Richtlinie 98/34/EG Art. 1 Nr. 11

 

Beteiligte

VG Media

VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

Google LLC

 

Tenor

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift” darstellt, deren Entwurf der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung vorab zu übermitteln ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017, in dem Verfahren

VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

gegen

Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richterin K. Jürimäe, der Richter D. Šváby (Berichterstatter), S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Karpenstein, M. Kottmann, R. Heine und J. Hegemann,
  • der Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Conrad, W. Spoerr und T. Schubert,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und M. Kall als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna und N. Dafniou als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. Figueiredo als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Petersen, Y. Marinova und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nrn. 2, 5 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (im Folgenden: VG Media) und der Google LLC wegen der behaupteten Verletzung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten durch Google.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie98/34

Rz. 3

Art. 1 Nrn. 2 bis 5 und 11 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. ‚Dienst’: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

  • ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
  • ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
  • ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die durch d...

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