Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Begriff ‚technische Vorschrift’. Glücksspiel. Lokale Abgabe auf das Halten von Wettterminals. Steuerrechtliche Regelung. Keine Mitteilung an die Europäische Kommission. Wirksamkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen
Normenkette
Richtlinie (EU) 2015/1535 Art. 1
Beteiligte
AKO Gastronomiebetriebs GmbH |
Tenor
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine „technische Vorschrift” im Sinne dieses Artikels darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 3. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2019, in dem Verfahren
Admiral Sportwetten GmbH,
Novomatic AG,
AKO Gastronomiebetriebs GmbH
gegen
Magistrat der Stadt Wien
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Admiral Sportwetten GmbH, der Novomatic AG und der AKO Gastronomiebetriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Schwartz,
- des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch S. Bollinger als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und C. Drexel als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, J.-C. Halleux und S. Baeyens als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte P. Vlaemminck und R. Verbeke,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Gomes de Almeida, A. Pimenta, P. Barros da Costa und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Jauregui Gomez und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Admiral Sportwetten GmbH, der Novomatic AG und der AKO Gastronomiebetriebs GmbH (im Folgenden zusammen: Admiral u. a.) auf der einen Seite und dem Magistrat der Stadt Wien auf der anderen Seite wegen Zahlung der Wettterminalabgabe (im Folgenden: streitige Abgabe).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 Buchst. b bis f der Richtlinie 2015/1535 bestimmt:
„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
b) ‚Dienst’ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
i) ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
ii) ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
iii) ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung’ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I.
c) ‚technische Spezifikation’ eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
…
d) ‚sonstige Vorschrift’ eine Vorschrift für ein Erz...