Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer. Nationale und regionale Regelungen. Von den Gemeinden erteilte Genehmigung. Voraussetzungen. Rein innerstaatliche Sachverhalte. Zuständigkeit des Gerichtshofs. Zulässigkeit der Fragen

 

Normenkette

AEUV Art. 49, 101-102; Verordnung (EWG) Nr. 2454/92; Verordnung (EG) Nr. 12/98

 

Beteiligte

Airport Shuttle Express

Airport Shuttle Express scarl

Giovanni Panarisi

Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl

Gianpaolo Vivani

Comune di Grottaferrata

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 19. Oktober 2011 und vom 1. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-162/12 und C-163/12 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 49 AEUV beziehen. Soweit sie die Auslegung anderer Bestimmungen des Unionsrechts betreffen, sind sie unzulässig.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 19. Oktober 2011 und 1. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2012, in den Verfahren

Airport Shuttle Express scarl(C-162/12),

Giovanni Panarisi (C-162/12),

Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl (C-163/12),

Gianpaolo Vivani (C-163/12)

gegen

Comune di Grottaferrata,

Beteiligte:

Federnoleggio,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Airport Shuttle Express scarl, von Herrn Panarisi, der Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl, von Herrn Vivani und der Federnoleggio, vertreten durch P. Troianiello, avvocato,
  • der Comune di Grottaferrata, vertreten durch M. Giustiniani und N. Moravia, avvocati,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 3 EUV bis 6 EUV, 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 251, S. 1), und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. 1998 L 4, S. 10).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Airport Shuttle Express scarl (im Folgenden: Airport Shuttle Express) und Herrn Panarisi sowie der Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl (im Folgenden: Autonoleggio Piccola) und Herrn Vivani einerseits und der Comune di Grottaferrata (nachstehend: Gemeinde Grottaferrata) andererseits wegen der Aussetzung von Genehmigungen zur Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer (im Folgenden: Fahrzeugvermietung mit Fahrer). Federnoleggio, eine Vereinigung von Unternehmen, die Kraftfahrzeuge und Autobusse mit Fahrer vermieten, ist den beiden Rechtsstreitigkeiten als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger beigetreten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Verordnung Nr. 2454/92 wurde durch das Urteil vom 1. Juni 1994, Parlament/Rat (C-388/92, Slg. 1994, I-2067), für nichtig erklärt.

Rz. 4

Art. 1 der Verordnung Nr. 12/98 bestimmt:

„Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz … ist, wird unter den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Voraussetzungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur zeitweiligen innerstaatlichen Personenbeförderung in einem anderen Mitgliedstaat … zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen.

…”

Rz. 5

Nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 12/98 bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeuge” „die Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern”.

Rz. 6

Aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) ergibt sich, dass diese Richtlinie nicht für Verkehrsdienstleistungen gilt, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Dritten Teils des AEU-V...

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