Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuer
Normenkette
EGRL 96/2003 Art. 17 Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy |
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy |
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 28.12.2022; ABl. EU 2023, Nr. C 278/16) |
Tenor
1. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
ist dahin auszulegen, dass
die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie im Sinne dieser Bestimmung zusätzliche Belastungen, bei denen es sich nicht um „Steuern” im Sinne dieser Bestimmung handeln darf, wie die obligatorischen Verteilungsgebühren für diese Energie, die nach der nationalen Regelung bei der Beschaffung der Energie zu entrichten sind, umfassen müssen.
2. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein energieintensiver Betrieb im Sinne dieser Bestimmung von einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf die Beschaffung von elektrischem Strom ausgeschlossen ist, wenn dieser Betrieb für diesen elektrischen Strom eine Verbrauchsteuerbefreiung in Anspruch nimmt, die dem in Elektrolyseverfahren verwendeten elektrischen Strom vorbehalten ist, auch wenn der Betrieb nachweist, dass er in Bezug auf dieselbe Energie nicht gleichzeitig beide Befreiungen in Anspruch nimmt, und der Gesamtbetrag der Befreiungen den Betrag der für denselben Zeitraum entrichteten Verbrauchsteuer nicht übersteigt, vorausgesetzt, das in der nationalen Regelung insoweit festgelegte Kriterium wird im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung konzipiert und angewandt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2023, in dem Verfahren
A. S.A.
gegen
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy,
Beteiligter:
Rzecznik Malych i Srednich Przedsiebiorców,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Z. Csehi sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und D. Gratsias,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der A. S.A., vertreten durch K. Rutkowski, Radca prawny,
- des Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy, vertreten durch A. Kowalczyk-Markowska,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A. S.A., einer Gesellschaft polnischen Rechts, und dem Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Direktor der Finanzverwaltungskammer Bydgoszcz, Polen) über die Ablehnung einer teilweisen Erstattung der Verbrauchsteuer, die diese Gesellschaft auf elektrischen Strom gezahlt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 2 bis 5, 9, 11 und 24 der Richtlinie 2003/96 lauten:
„(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.
(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.
(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.
(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.
…
(9) Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.
…
(11) Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinsc...