Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Artikel 81 Absatz 1 EG. Vertrieb von Kraftfahrzeugen. Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

 

Beteiligte

Kommission / Volkswagen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Volkswagen AG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 16. Februar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und S. Hirsbrunner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, II-5141, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F-2/36.693 – Volkswagen) (ABl. L 262, S. 14, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und sein rechtlicher Rahmen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, können wie folgt zusammengefasst werden.

3 Die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) ist die Dachgesellschaft und das größte Einzelunternehmen des in der Automobilherstellung tätigen Volkswagen-Konzerns. Die von Volkswagen hergestellten Kraftfahrzeuge werden in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems über Händler vertrieben, mit denen Volkswagen einen Standard-Händlervertrag (im Folgenden: Händlervertrag) geschlossen hat.

4 Gemäß § 4 Absatz 1 des Händlervertrags in den Fassungen von September 1995 und Januar 1998 überträgt Volkswagen dem Händler für das Lieferprogramm und den Kundendienst ein Vertragsgebiet. Im Gegenzug übernimmt der Händler für sein Marktverantwortungsgebiet die Verpflichtung, den Absatz und Kundendienst intensiv zu fördern und das Marktpotential optimal auszuschöpfen. Nach § 2 Ziffer 6 (Fassung von Januar 1989) bzw. Ziffer 1 (Fassungen von September 1995 und Januar 1998) des Händlervertrags sind die Händler verpflichtet, „die Interessen [von Volkswagen], der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern”. Ferner ist dort geregelt, dass der Händler „[d]abei … allen dem Vertragszweck dienenden Anforderungen hinsichtlich des Vertriebs fabrikneuer Volkswagen-Automobile, der Ersatzteilebevorratung, des Kundendienstes, der Absatzförderung, Werbung und Schulung sowie der Sicherung des Leistungsstands für die jeweiligen Bereiche des Volkswagen-Geschäfts nachkommen” wird. Nach § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags schließlich gibt Volkswagen „für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus”.

5 Am 17. Juli 1997 und 8. Oktober 1998 richtete die Kommission auf die Beschwerde eines Käufers an Volkswagen mehrere Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13, S. 204) über die Preispolitik von Volkswagen und insbesondere die Festlegung des Verkaufspreises des Volkswagen-Fahrzeugmodells Passat in Deutschland. Volkswagen beantwortete diese Ersuchen am 22. August 1997 bzw. 9. November 1998.

6 Am 22. Juni 1999 übersandte die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen Informationen Volkswagen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie dem Unternehmen einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG vorwarf, da es mit den deutschen Händlern seines Vertriebsnetzes eine konsequente Preisdisziplin beim Verkauf des Modells Volkswagen Passat vereinbart habe.

7 Die Kommission erwähnte in dieser Mitteilung u. a. drei Rundschreiben, die Volkswagen am 26. September 1996 und am 17. April und 26. Juni 1997 an seine deutschen Händler gerichtet hatte, sowie fünf an einige dieser Händler versandte Schreiben vom 24. September sowie vom 2. und 16. Oktober 1996, vom 18. April 1997 und vom 13. Oktober 1998 (im ...

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