Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zugang zu Gerichten. Kein Zugang zu Gerichten für eine andere als die betroffene Öffentlichkeit. Vorherige Beteiligung am Entscheidungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs

 

Normenkette

Aarhus-Übereinkommen Art. 9 Abs. 2-3

 

Beteiligte

Stichting Varkens in Nood u.a

LB

Stichting Varkens in Nood

Stichting Dierenrecht

Stichting Leefbaar Buitengebied

College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren

 

Tenor

1. Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist dahin auszulegen, dass er es nicht ausschließt, dass Mitglieder der „Öffentlichkeit” im Sinne von Art. 2 Nr. 4 des Übereinkommens als solche keinen Zugang zu Gerichten haben, um eine Entscheidung anzufechten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 des Übereinkommens fällt. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens schließt es hingegen aus, dass solchen Personen der Zugang zu Gerichten zur Wahrnehmung weiter gehender Beteiligungsrechte an Entscheidungsverfahren, die ihnen allein nach dem nationalen Umweltrecht eines Mitgliedstaats eventuell zustehen, verwehrt werden kann.

2. Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zulässigkeit der von ihm erfassten gerichtlichen Rechtsbehelfe von nichtstaatlichen Organisationen, die zu der „betroffenen Öffentlichkeit” im Sinne von Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens gehören, davon abhängig gemacht wird, dass sich diese Organisationen am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt haben, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzung keine Anwendung findet, wenn den Organisationen nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht daran beteiligt zu haben. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens schließt es hingegen nicht aus, dass die Zulässigkeit eines von ihm erfassten gerichtlichen Rechtsbehelfs davon abhängig gemacht wird, dass sich der Rechtsbehelfsführer am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt hat, es sei denn, ihm kann unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden, sich nicht an diesem Verfahren beteiligt zu haben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2018, in dem Verfahren

LB,

Stichting Varkens in Nood,

Stichting Dierenrecht,

Stichting Leefbaar Buitengebied

gegen

College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren,

Beteiligte:

Sebava BV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von LB, vertreten durch A. Hanssen,
  • der Stichting Varkens in Nood, der Stichting Dierenrecht und der Stichting Leefbaar Buitengebied, vertreten durch M. H. Middelkamp,
  • des College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren, vertreten durch L. M. C. Cloodt, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. M. de Ree, M. Bulterman, C. S. Schillemans und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. S. Wolff und P. Z. L. Ngo als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von N. Butler, SC, und C. Hogan, BL,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, M. Noll-Ehlers und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfah...

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