Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats’ im Sinne des Art. 267 AEUV. Beschwerdekammer der Europäischen Schulen. Vergütungssystem der an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer. Keine Anpassung der Gehälter nach dem Wertverfall des Pfund Sterling. Vereinbarkeit mit den Art. 18 AEUV und 45 AEUV
Beteiligte
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen mit Entscheidung vom 25. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2009, in dem Verfahren
Paul Miles u. a.
gegen
Europäische Schulen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen und T. von Danwitz,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Miles u. a., vertreten durch S. Orlandi und J.-N. Louis, avocats,
- der Europäischen Schulen, vertreten durch M. Gillet, avocat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 AEUV, 45 AEUV und 267 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen 137 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrern und den Europäischen Schulen, in dem es zum einen um die Weigerung Letzterer geht, für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 nach dem Wertverfall des Pfund Sterling eine Anpassung der Vergütung der Lehrer vorzunehmen, und zum anderen um den seit diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsmodus für die Anpassung der Gehälter an die Schwankungen der Wechselkurse anderer Währungen als des Euro.
Rechtlicher Rahmen
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Rz. 3
Die Gründung der Europäischen Schulen beruhte ursprünglich auf zwei Rechtsinstrumenten, nämlich der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der Europäischen Schulen (Recueil des traités des Nations Unies, Bd. 443, S. 129) und dem Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen unter Bezugnahme auf die Satzung der Europäischen Schulen (Recueil des traités des Nations Unies, Bd. 752, S. 267).
Rz. 4
Diese Instrumente wurden durch die am 21. Juni 1994 in Luxemburg abgeschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 3, im Folgenden: Vereinbarung über die Europäischen Schulen) ersetzt, die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist und das derzeit anwendbare Instrument darstellt. Anders als die ursprünglichen Rechtsinstrumente, an denen nur die Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde die Vereinbarung über die Europäischen Schulen auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen, die hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) ermächtigt worden waren.
Rz. 5
In den ersten vier Erwägungsgründen der Vereinbarung über die Europäischen Schulen heißt es:
„Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung ‚Europäische Schule’ eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich:
…
- einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festg...