Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Datenbank, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis geschützt wird. Vertragliche Beschränkung der Rechte der Benutzer der Datenbank
Normenkette
Richtlinie 96/9/EG
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, so dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehren, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2014, in dem Verfahren
Ryanair Ltd
gegen
PR Aviation BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J.-L. da Cruz Vilaça,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Ryanair Ltd, vertreten zunächst durch M. van Heezik, A. van Aerde und R. Le Poole, dann durch A. van Aerde und R. Le Poole, advocaten,
- der PR Aviation BV, vertreten durch A. Groen, advocaat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair) und der PR Aviation BV (im Folgenden: PR Aviation) über deren Nutzung von Daten von der Website von Ryanair für gewerbliche Zwecke.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Richtlinie 96/9 enthält vier Kapitel.
Rz. 4
In Kapitel I („Geltungsbereich”) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 1, der die gleiche Überschrift trägt, in den Abs. 1 und 2:
„(1) Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank’ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.”
Rz. 5
In Kapitel II („Urheberrecht”) dieser Richtlinie bestimmt Art. 3 („Schutzgegenstand”) in Abs. 1:
„Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.”
Rz. 6
In diesem Kapitel II heißt es in Art. 5 („Zustimmungsbedürftige Handlungen”):
„Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:
- die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;
- die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;
- jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke. …
- jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;
- jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen.”
Rz. 7
Im gleichen Kapitel II bestimmt Art. 6 dieser Richtlinie („Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen”) in Abs. 1:
„Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 5 aufgezählten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer erforderlich sind. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt diese Bestimmung nur für diesen Teil.”
Rz. 8
In Kapitel III („Schutzrecht sui generis”) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 7 („Gegenstand des Schutzes”) in den Abs. 1 und 5:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalt...