Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken. Für jeden Dritten bestehendes Verbot, ohne die Zustimmung des Herstellers die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu ‚entnehmen’ oder ‚weiterzuverwenden’. Im Internet frei zugängliche Datenbank. Auf die Suche von Stellenanzeigen spezialisierte Metasuchmaschine. Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank. Beeinträchtigung der wesentlichen Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank
Normenkette
Richtlinie 96/9/EG Art. 7
Beteiligte
Tenor
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme” und eine „Weiterverwendung” des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēǵija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2019, in dem Verfahren
”CV-Online Latvia” SIA
gegen
”Melons” SIA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der „CV-Online Latvia” SIA, vertreten durch L. Fjodorova und U. Zeltiņš, advokāti,
- der „Melons” SIA, vertreten durch A. Upenieks,
- der lettischen Regierung, ursprünglich vertreten durch V. Soņeca, K. Pommere und L. Juškeviča, dann durch K. Pommere als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „CV-Online Latvia” SIA (im Folgenden: CV-Online) und der „Melons” SIA über die Tatsache, dass Letztere in der von ihrer Suchmaschine erzeugten Ergebnisliste einen zur Website von CV-Online weiterleitenden Hyperlink sowie die Meta-Tags anzeigt, die von CV-Online in die Programmierung dieser Website eingefügt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 7, 39 bis 42 und 47 der Richtlinie 96/9 heißt es:
„(7) Der Aufbau von Datenbanken erfordert die Investition erheblicher menschlicher, technischer und finanzieller Mittel, während sie zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhängigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert oder abgefragt werden können.
…
(39) Neben dem Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung des Inhalts einer Datenbank sollen mit dieser Richtlinie die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.
(40) Das Ziel dieses Schutzrechts sui generis besteht darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechtes sicherzustellen. Diese Investition kann in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen.
(41) Das Schutzrecht sui generis soll dem Hersteller einer Datenbank die Möglichkeit geben, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts d...