Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Art. 25 der 6. EG-Richtlinie bei Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (amtlich)
Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen oder gegebenenfalls der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 25
Beteiligte
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 25 ‐ Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ‐ Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes“
In der Rechtssache C-321/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Finanzamt Rendsburg
gegen
Detlev Harbs
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter der Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts,
Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
‐
von Herrn Harbs, vertreten durch Steuerberater G. Flock und U. Fischer,
‐
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
‐
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Harbs und der Kommission in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit Beschluss vom 4. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2002, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Harbs (nachfolgend: Kläger) und dem Finanzamt Rendsburg (Deutschland) (nachfolgend: Beklagter) über die Anwendung der gemeinsamen landwirtschaftlichen Pauschalregelung nach Artikel 25 der Sechsten Richtlinie auf die Umsätze aus der vom Kläger vorgenommenen Verpachtung eines Teils seines landwirtschaftlichen Betriebes.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten … von der Steuer:
…
b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken …“
4
In Artikel 25, „Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger“, der Sechsten Richtlinie heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als
‐
landwirtschaftlicher Erzeuger‘ ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;
‐
landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb‘ die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;
‐
Pauschallandwirt‘ ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;
‐
landwir...