Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Nichtumsetzung. Richtlinie 2001/18/EG

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgerecht erlassen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2

Nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18 setzen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 17. Oktober 2002 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3

Da die Bundesrepublik Deutschland die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hatte, die sie getroffen hatte, um die fristgerechte Umsetzung dieser Richtlinie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung sicherzustellen, leitete diese das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie diesem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hatte, sich zu äußern, gab sie am 2. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihn aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da aus den der Kommission daraufhin von Deutschland übermittelten Angaben hervorging, dass die Richtlinie 2001/18 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4

Die deutsche Regierung räumt ein, dass die Umsetzung der Richtlinie 2001/18 noch nicht abgeschlossen sei. Sie hält die Klage jedoch aus zwei Gründen für unzulässig.

5

Erstens habe die Kommission den Mitgliedstaaten stillschweigend einen Aufschub gewährt, indem sie Vorschläge für die Änderung der Richtlinie 2001/18 vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist vorgelegt habe. Die den Verordnungen (EG) Nrn. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) und 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18 (ABl. L 268, S. 24) zugrunde liegenden Vorschläge vom 30. Juli und 20. August 2001 hätten die Mitgliedstaaten als Moratorium interpretieren können, wonach sich die Kommission verpflichte, vor dem Inkrafttreten der auf diesen Vorschlägen beruhenden Verordnungen im Hinblick auf die Richtlinie 2001/18 kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die Erhebung der vorliegenden Klage stelle daher ein venire contra factum proprium dar.

6

Hierzu ist zu sagen, dass Vorschläge für Verordnungen vor dere...

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