Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Wirtschafts- und Währungspolitik. Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen. Befugnisse der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken. Geldpolitischer Transmissionsmechanismus. Gewährleistung der Preisstabilität. Verhältnismäßigkeit. Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
Normenkette
AUV Art. 119, 127, 123
Beteiligte
Johann Heinrich von Stein u. a |
Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag |
Nachgehend
Tenor
Art. 119 AEUV, Art. 123 Abs. 1 AEUV und Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV sowie die Art. 17 bis 24 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sind dahin auszulegen, dass sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) dazu ermächtigen, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten wie dasjenige zu beschließen, das in der Pressemitteilung angekündigt wurde, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) am 5. und 6. September 2012 genannt ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverfassungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2014, in den Verfahren
Peter Gauweiler,
Bruno Bandulet u. a.,
Roman Huber u. a.,
Johann Heinrich von Stein u. a.,
Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
gegen
Deutscher Bundestag,
Beteiligte:
Bundesregierung,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz, A. Ó Caoimh und J.-C. Bonichot sowie der Richter J. Malenovský, E. Levits und A. Arabadjiev, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūunas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Gauweiler, vertreten durch Rechtsanwalt W.-R. Bub und D. Murswiek,
- von Herrn Bandulet u. a., vertreten durch K. A. Schachtschneider,
- von Herrn Huber u. a., vertreten durch Rechtsanwältin H. Däubler-Gmelin, C. Degenhart und B. Kempen,
- von Herrn von Stein u. a., vertreten durch Rechtsanwalt M. C. Kerber,
- der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, vertreten durch H.-P. Schneider, A. Fisahn und Rechtsanwalt G. Gysi,
- des Deutschen Bundestags, vertreten durch C. Calliess,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte sowie U. Häde,
- Irlands, vertreten durch E. Creedon, G. Hodge und T. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cush, SC, N. J. Travers, SC, M. J. Dunne, BL, und D. Moloney, BL,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki, S. Lekkou und M. Skorila als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González, M. A. Sampol Pucurull und E. Chamizo Llatas als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und F. Fize als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der zyprischen Regierung, vertreten durch K. K. Kleanthous und N. Ioannou als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, C. Herma und K. Maćkowska als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Machado und M. L. Duarte als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und H. Leppo als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Neergaard, U. Rösslein und E. Waldherr als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Martenczuk, C. Ladenburger, B. Smulders und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Zilioli und C. Kroppenstedt als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen (im Folgenden: OMT-Beschl...