Entscheidungsstichwort (Thema)

Automatische Gewährung von Familienleistungen. Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Berufung auf Vorschriften durch Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Eine Leistung, die automatisch Familien gewährt wird, die bestimmte objektive Kriterien, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihres Vermögens erfüllen, ist einer Familienleistung iS von Art 4 Abs 1 Buchst b der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 gleichzustellen.

2.

Gelten für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und wohnt er mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sich sein Ehegatte, der nie im Beschäftigungsstaat des Arbeitnehmers gewohnt hat oder erwerbstätig gewesen ist, auf Art 73 der EWGV 1408/71 berufen und gegenüber dem zuständigen Träger dieses Staates einen abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers geltend machen, sofern der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art 73 EWGV 1408/71 erfüllt und die fraglichen Familienleistungen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften auch für die Familienangehörigen vorgesehen sind.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst.b, Art. 73 Abs. 1

 

Beteiligte

Rose Hughes

Chief Adjudication Officer, Belfast

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 4839

SozR, 3

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