Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik. Ausübung dieser Rechte. Wettbewerbsvorteil auf dem Markt für die Lieferung von Braunkohle und dem Strommarkt für Großkunden. Aufrechterhaltung, Erweiterung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung

 

Normenkette

EG Art. 82, 86 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / DIE

Europäische Kommission

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T-169/08, EU:T:2012:448) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Klagegründe, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. November 2012,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von A. Oikonomou, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Mytilinaios AE,

Protergia AE,

Alouminion AE

mit Sitz in Amaroussion (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, I. Zarzoura, D. Diakopoulos und E. Chrisafis, dikigoroi,

andere Parteien des Verfahrens:

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: P. Anestis, dikigoros,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Hellenische Republik,vertreten durch M.-T. Marinos, P. Mylonopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

Energeiaki Thessalonikis AE mit Sitz in Echedorso (Griechenland),

Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & DSA) mit Sitz in Kifisia (Griechenland),

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T-169/08, EU:T:2012:448, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2008) 824 endg. der Kommission vom 5. März 2008 zur Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) durch die Hellenische Republik (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 2

DEI wurde 1950 als öffentliches Unternehmen im Besitz des griechischen Staates gegründet. Ihr wurde das ausschließliche Recht eingeräumt, in Griechenland Strom zu erzeugen, zu transportieren und zu liefern. 1996 ermöglichte das griechische Gesetz Nr. 2414/1996 über die Modernisierung der öffentlichen Unternehmen (FEK A' 135) die Umwandlung der Klägerin in eine Aktiengesellschaft, allerdings nach wie vor mit dem Staat als Alleinaktionär.

Rz. 3

Am 1. Januar 2001 wurde DEI insbesondere aufgrund des griechischen Gesetzes Nr. 2773/1999 über die Liberalisierung des Strommarkts (FEK A' 286), mit dem u. a. die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20) umgesetzt wurde, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach Art. 43 Abs. 3 dieses Gesetzes darf die Beteiligung des Staates am Kapital von DEI auch nach einer Kapitalerhöhung keinesfalls weniger als 51 % der stimmberechtigten Aktien betragen. Die Hellenische Republik hielt bei Erlass der streitigen Entscheidung 51,12 % der Aktien dieses Unternehmens. Seit dem 12. Dezember 2001 werden die Aktien von DEI an der Börse in Athen (Griechenland) und an der Börse in London (Vereinigtes Königreich) notiert.

Rz. 4

Alle mit Braunkohle betriebenen griechischen Kraftwerke gehören DEI. Nach Angaben des griechischen Instituts für Geologie und Suchbohrungen (Institouto geologikon kai metallourgikon erevnon) wurden die bekannten Reserven aller Braunkohlevorkommen in Griechenland zum 1. Januar 2005 auf 4 415 Mio. t geschätzt. Nach Ansicht der Europäischen Kommission belaufen sich die Braunkohlereserven in Griechenland auf weitere 4 590 Mio. t.

Rz. 5

Die Hellenische Republik räumte DEI Schürf- und Abbaurechte für Braunkohlelagerstätten mit Reserven von etwa 2 200 Mio. t ein. 85 Mio. t Reserven gehören Privatpersonen. An weiteren öffentlichen Lagerstätten im Umfang von etwa 220 Mio. t wurden weiteren Privatpersonen Schürf- und Abbaurechte ...

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