Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung des Urteils T-12/08 P. Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist. Faires Verfahren. Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts
Beteiligte
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist” im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, die Rechtssache an sich zu ziehen, in der Sache über den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens zu entscheiden und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu verurteilen, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich gezogen hat, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung war.
2. Die Nrn. 3 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), werden aufgehoben.
3. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
4. Herr M, die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Italienische Republik, die Republik Polen, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), in dem Verfahren
M
gegen
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn M, vertreten durch S. Orlandi, J.-N. Louis und E. Marchal, avocats,
- der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA), vertreten durch V. Salvatore und N. Rampal Olmedo als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Perillo, M. Gómez-Leal und L. Visaggio als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch C. Fekete und M. Bauer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,
in Anbetracht von Art. 225 Abs. 2 Unterabs. 2 EG,
in Anbetracht der Art. 62a und 62b der Satzung des Gerichtshofs,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Mai 2009), mit dem das Gericht erster Instanz zum einen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Oktober 2006), aufgehoben und zum anderen die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung von 3 000 Euro an den Kläger verurteilt hat.
Rz. 2
Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob das Urteil vom 6. Mai 2009 dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht erster Instanz darin als Rechtsmittelgericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist” im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, die Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich gezogen hat, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentli...