Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2005/36/EG. Anerkennung von Diplomen. Begriff ‚reglementierter Beruf’. Auswahl einer im Voraus festgelegten Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung, mit der ein zeitlich begrenzt gültiger Titel verliehen wird. Nationale Lehrbefugnis. Hochschullehrer
Beteiligte
Ministero dell'Università e della Ricerca |
Tenor
Die Tatsache, dass der Zugang zu einem Beruf Kandidaten vorbehalten bleibt, die in einem Verfahren ausgewählt wurden, mit dem eine im Voraus festgelegte Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Kandidaten statt durch die Anwendung absoluter Kriterien ausgewählt wird und mit dem ein Titel verliehen wird, dessen Gültigkeit zeitlich streng begrenzt ist, führt nicht dazu, dass dieser Beruf einen reglementierten Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen darstellt.
Dennoch gebieten es die Art. 39 EG und 43 EG, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen im Rahmen eines solchen Verfahrens ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2008, in dem Verfahren
Angelo Rubino
gegen
Ministero dell'Università e della Ricerca
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und P. Kuris,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Rubino, vertreten durch F. Brunello, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou und S. Vodina als Bevollmächtigte,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und L. Prete als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und Art. 47 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rubino und dem Ministero dell'Università e della Ricerca (Ministerium für Hochschulwesen und Forschung, im Folgenden: Ministerium) über dessen ablehnende Entscheidung über den Antrag von Herrn Rubino auf Aufnahme in die vom Ministerium geführte Liste der Inhaber der nationalen Lehrbefugnis.
Rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie 2005/36
Rz. 3
Die Richtlinie 2005/36 bewirkt eine Neuordnung und Straffung der Bestimmungen der Vorgängerrichtlinien und ersetzt u. a. die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 (ABl. L 209, S. 25). Nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 lässt die mit dieser Richtlinie vorgenommene Umgestaltung den durch die Richtlinien 89/48 und 92/51 eingeführten Anerkennungsmechanismus unberührt.
Rz. 4
Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 gilt diese für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen „reglementierten Beruf” in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
Rz. 5
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36 enthält folgende Definitionen:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- ‚reglementierter Beruf’ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. …
- ‚Berufsqualifikationen’ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden”.
Rz. 6
Art. 11 der Richtlinie 2005/36 ist mit „Qu...