Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union. Geeignete Maßnahmen. Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung. Natur und Rechtswirkungen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung sowie der von der Kommission auf dessen Grundlage erstellten Berichte. Rechtsstaatlichkeit. Unabhängigkeit der Justiz. Gesetze und Dringlichkeitsverordnungen der Regierung, die in Rumänien in den Jahren 2018 und 2019 im Bereich der Organisation des Justizwesens und der Haftung der Richter erlassen wurden. Vorläufige Ernennung auf Leitungsstellen bei der Justizinspektion. Errichtung einer Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz. Vermögensrechtliche Haftung des Staates und persönliche Haftung von Richtern für Justizirrtümer
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2
Beteiligte
Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România” |
Consiliul Superior al Magistraturii |
Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor” |
Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România” |
Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor” |
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Procurorul General al României |
Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice |
Tenor
1. Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sowie die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte stellen Handlungen eines Organs der Union dar, die vom Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ausgelegt werden können.
2. Die Art. 2, 37 und 38 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht in Verbindung mit den Art. 2 und 49 EUV sind dahin auszulegen, dass die Entscheidung 2006/928, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union fällt. Diese Entscheidung ist, solange sie nicht aufgehoben worden ist, für Rumänien in allen ihren Teilen verbindlich. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass dieser Mitgliedstaat den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für diesen Mitgliedstaat in dem Sinne verbindlich, dass er verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei er gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte, insbesondere die in diesen Berichten formulierten Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.
3. Die Regelungen über die Organisation der Justiz in Rumänien wie die über die vorläufige Ernennung auf Leitungsstellen der Justizinspektion und die Errichtung einer mit der Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz betrauten Abteilung der Staatsanwaltschaft fallen in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928, so dass sie die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus dem in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit ergeben.
4. Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Regierung eines Mitgliedstaats erlassenen nationalen Regelung, die es diesem erlaubt, Leitungsstellen derjenigen Einrichtung der Justiz, die für die Durchführung von Disziplinarermittlungen und die Erhebung von Disziplinarklagen gegen Richter und Staatsanwälte zuständig ist, ohne Einhaltung des im nationalen Recht vorgesehenen ordentlichen Ernennungsverfahrens vorläufig zu besetzen, entgegenstehen, wenn diese Regelung geeignet ist, berechtigte Zweifel hinsichtlich einer Verwendung der Befugnisse und Aufgaben dieser Einrichtung als Instrument zur Ausübung von Druck auf die Tätigkeit dieser Richter und Staatsanwälte oder zur Ausübung politischer Kontrolle über diese Tätigkeit hervorzurufen.
5. Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Errichtung einer spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Untersuchung von durch Richter und S...