Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union. Preisfreiheit. Aufgabe von Gepäck. Zusatzkosten. Begriff des Flugpreises. Verbraucherschutz. Verhängung einer Geldbuße gegen das Luftfahrtunternehmen wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel. Nationale Rechtsvorschrift, nach der im Grundpreis des Flugscheins die Beförderung des Fluggasts und die Aufgabe eines Gepäckstücks enthalten sein muss. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 1008/2008

 

Beteiligte

Vueling Airlines

Vueling Airlines SA

Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

 

Tenor

Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, u. a. an sein Gewicht, entspricht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense (Spanien) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2012, in dem Verfahren

Vueling Airlines SA

gegen

Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vueling Airlines SA, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo und B. García Gómez, abogados,
  • des Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia, vertreten durch O. Peñas González und I. Torralba Mena,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vueling Airlines SA (im Folgenden: Vueling Airlines) und dem Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia (Galizisches Verbraucherinstitut der Autonomen Gemeinschaft Galizien, im Folgenden: Instituto Galego de Consumo) wegen einer von diesem gegen Vueling Airlines verhängten Geldbuße zur Ahndung des Inhalts ihrer Luftbeförderungsverträge.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal).

Rz. 4

Die Art. 17 bis 37 des Übereinkommens von Montreal bilden dessen Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes”).

Rz. 5

Art. 17 („… Beschädigung von Reisegepäck”) dieses Übereinkommens bestimmt:

„…

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

(4) Vo...

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