Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 98/44/EG. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c. Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen – Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen. Patentierbarkeit. Ausschluss der ‚Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken’. Begriffe ‚menschlicher Embryo’ und ‚Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken’
Beteiligte
Tenor
1. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wie folgt auszulegen:
- Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein „menschlicher Embryo”.
- Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht der technischen Entwicklung festzustellen, ob eine Stammzelle, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen „menschlichen Embryo” im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 darstellt.
2. Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betrifft, bezieht sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein.
3. Eine Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolgt, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 17. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2010, in dem Verfahren
Oliver Brüstle
gegen
Greenpeace e.V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, M. Safjan (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Oliver Brüstle, vertreten durch Rechtsanwalt F.-W. Engel, Patentanwalt M. Grund und Patentanwältin C. Sattler de Sousa e Brito,
- von Greenpeace e.V., vertreten durch V. Vorwerk, Patentanwalt R. Schnekenbühl und den Sachverständigen C. Then,
- von Irland, vertreten durch G. Durcan als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und A. Engman als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von C. May, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und H. Krämer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13, im Folgenden: Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Greenpeace e.V. eingeleiteten Verfahrens zur Nichtigerklärung eines für Herrn Brüstle eingetragenen deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen und Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen sowie ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Die Europäische Union und/oder die Mitgliedstaaten bindende Übereinkommen
Rz. 3
Art. 27 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum, wiedergegeben im Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet am 15. April 1994 in Marrakesch und angenommen durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäische...