Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Zulässigkeit. Verordnung Nr. 1234/2007. Art. 115. Anhang XV. Abschnitt I Nr. 2. Anlage zu Anhang XV. Teil A. Verkehrsbezeichnungen ‚Butter’. und ‚Milchstreichfette’. Verkehrsbezeichnung ‚pomazánkové máslo’. (streichfähige Butter). Liste der Ausnahmen
Beteiligte
Kommission / Tschechische Republik |
Tenor
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen, dass sie den Verkauf von pomazánkové máslo (streichfähige Butter) unter der Bezeichnung „máslo” (Butter) erlaubt, obgleich dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweist.
2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. Januar 2011, Europäische Kommission, vertreten durch Z. Malůšková und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Očková als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter), J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission beim Gerichtshof, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen hat, dass sie in § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung Nr. 77/2003 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 6. März 2003 pomazánkové máslo als Milcherzeugnis aus mit Milchpulver oder Buttermilchpulver angereichertem Sauerrahm, das einen Milchfettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil) und einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % aufweist, definiert und das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses unter der Verkehrsbezeichnung „pomazánkové máslo” erlaubt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Die Verordnung Nr. 1234/2007 ist an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. L 316, S. 2) getreten und hat alle ihre Vorschriften übernommen. Sie legt die Regeln für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung von Butter und anderen Streichfetten fest.
Rz. 3
Art. 115 („Vermarktungsnormen für Fette”) dieser Verordnung sieht vor:
„… [D]ie in Anhang XV festgelegten Normen [gelten] für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:
- Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,
…”
Rz. 4
Art. 121 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:
„Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:
…
c) hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:
…
i) eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;
…”
Rz. 5
Hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen bestimmt Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007:
„Als Verkehrsbezeichnungen für [Streichfette] sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnitts III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.
Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.”
Rz. 6
Teil A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 beschreibt Butter als „Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %” und Milchstreichfette X % als „Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten”: „weniger als 39 %”, „mehr...