Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Beschluss 2009/906/GASP. Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina. Abgeordneter nationaler Bediensteter. Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission. Nichtigkeits- und Schadensersatzklage. Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union

 

Normenkette

EUV Art. 24 Abs. 1; AEUV Art. 275 Abs. 1, Art. 263, 268, 340 Abs. 2

 

Beteiligte

H / Rat u.a

Rat der Europäischen Union

H

Europäische Kommission

Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2014, H/Rat u. a. (T-271/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:702), wird aufgehoben.

2. Die Klage von H wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission und die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina gerichtet ist.

3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, soweit diese gegen den Rat der Europäischen Union gerichtet ist, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. September 2014,

H, wohnhaft in Catane (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Velardo, avvocato,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und F. Naert als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, G. Gattinara und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina mit Sitz in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina),

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits und J.-C. Bonichot, der Richterinnen M. Berger und K. Jürimäe sowie der Richter M. Vilaras und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2016,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt H die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2014, H/Rat u. a. (T-271/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2014:702), mit dem das Gericht ihre Klage auf zum einen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) unterzeichnet worden war und mit dem die Rechtsmittelführerin auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser – Prosecutor” im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und, falls erforderlich, auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 30. April 2010, der vom Leiter dieser Mission im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichnet worden war und mit dem der Beschluss vom 7. April 2010 bestätigt wurde, sowie zum anderen auf Verurteilung des Rates, der Europäischen Kommission und des EUPM zur Zahlung von Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Nach Art. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) wurde eine EUPM eingerichtet, um die Folgemission zur Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.

Rz. 3

Auf der Grundlage von Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 EUV wurde die EUPM mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss 2009/906 bis zum 31. Dezember 2011.

Rz. 4

Art. 2 „Auftrag der Mission”) Abs. 1 dieses Beschlusses sieht vor:

„Als Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM unter Beibehaltung von Restkapazitäten in den Tätigkeitsfeldern Polizeireform und Verantwortlichkeit in erster Linie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption, wobei sie sich insbesondere auf die gesamtstaatlichen Strafverfolgungsbehörden, auf eine Verbesserung der Interaktion zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und auf die regionale und internationale Zusammenarbeit konzentriert.”

Rz. 5

In Art. 4 „Struktur der Mission”) Abs. 1 des Beschlusses heißt es:

„Die EUPM hat folgende Struktur:

  1. Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt,
  2. vier Re...

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