Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Bekämpfung des Terrorismus. Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen. Einfrieren von Geldern. Gemeinsamer Standpunkt. Beschluss des Rates über die Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften. Gültigkeit

 

Normenkette

GASP 2001/931; EGV Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3, Art. 1 Abs. 4, 6

 

Beteiligte

K.P

K.P

 

Tenor

1. Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

  • des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG,
  • des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG,
  • des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG und
  • des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG

beeinträchtigen könnte.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG ist ungültig, soweit sie die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus belässt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2015, im Strafverfahren gegen

K.P.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von K.P., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Golzem und A. Nagler,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Ramopoulos und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit

  • des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. 2007, L 169, S. 58);
  • des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. 2007, L 340, S. 100);
  • des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. 2008, L 188, S. 21);
  • des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. 2009, L 23, S. 25) und
  • der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von ...

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