Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherverträge. Missbräuchliche Klauseln. Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen. Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben. Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung, einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht. Verbraucherkredit. Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag. Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind
Normenkette
Richtlinie 93/13/EG Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 7; EWGRL 102/87 Art. 4 Abs. 2
Beteiligte
EOS KSI Slovensko |
EOS KSI Slovensko s. r. o |
Ján Danko |
Margita Danková |
Tenor
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als denen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten im Sinne dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 16. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2017, in dem Verfahren
EOS KSI Slovensko s. r. o.
gegen
Ján Danko,
Margita Danková,
Beteiligte:
Združenie na ochranu občana spotrebitela HOOS,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EOS KSI Slovensko s. r. o. (im Folgenden: EOS) auf der einen Seite und Herrn Ján Danko und Frau Margita Danková auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Zahlung von im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags offenen Beträgen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 87/102
Rz. 3
Art. 1 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in de...
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