Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz geografischer Angaben für Spirituosen. Anspielung. In Finnland hergestellter und unter der Bezeichnung ‚Verlados’. vermarkteter Brand aus Apfelwein. Geschützte geografische Angabe ‚Calvados’
Normenkette
EGVO 110/2008 Art. 16 Buchst. b
Beteiligte
Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto |
Tenor
1. Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.
2. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados” im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung” auf die geschützte geografische Angabe „Calvados” für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.
3. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung” auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen, Finnland) mit Entscheidung vom 13. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2015, in dem Verfahren
Viiniverla Oy
gegen
Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Aalto, I. Galindo Martín und B. Eggers als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39, S. 16).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viiniverla Oy (im Folgenden: Viiniverla), einer Gesellschaft finnischen Rechts, und der Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Genehimgungs- und Aufsichtsbehörde für die Bereiche Soziales und Gesundheit, im Folgenden: Behörde) wegen einer Verfügung Letzterer vom 18. Dezember 2013, mit der Viiniverla die Vermarktung eines Getränks mit der Bezeichnung „Verlados” mit Wirkung vom 1. Februar 2014 untersagt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 2 und 14 der Verordnung Nr. 110/2008 heißt es:
„(2) Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der [Europäischen Union] von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. …
…
(14) Da die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [(ABl. L 93, S. 12) in der durch d...