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EuGH Urteil vom 21.03.2018 - C-551/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs. Dauer

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 7, 63-64

 

Beteiligte

Klein Schiphorst

J. Klein Schiphorst

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

 

Tenor

Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrags zu einem unangemessenen Ergebnis führen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2016, in dem Verfahren

J. Klein Schiphorst

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferr...

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