Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Beschluss (EU) 2015/1814. Bestimmung der Rechtsgrundlage. Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung. Fehlen. Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Befugnisse des Europäischen Rates. Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Folgenabschätzung
Normenkette
AEUV Art. 192 Abs. 1; EUV Art. 15; AEUV Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
3. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 4. Januar 2016,
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und K. Rudzińska als Bevollmächtigte im Beistand von I. Tatarewicz, ekspert,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch A. Tamás und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm, A. Sikora und K. Pleśniak als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch M. Wolff, J. Nymann-Lindegren und C. Thorning als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch D. Colas, G. de Bergues J. Traband, T. Deleuil und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, A. C. Becker, E. White und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiunas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Republik Polen die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. 2015, L 264, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2003/87
Rz. 2
Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) ist auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 192 Abs. 1 AEUV) erlassen worden.
Rz. 3
Mit der Richtlinie 2003/87 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (im Folgenden: EHS) eingeführt.
Rz. 4
Das EHS ist seit dem 1. Januar 2005 in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums operativ und erfasst ungefähr 45 % aller Treibhausgasemissionen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erstreckt sich die derzeitige dritte Handelsperiode auf einen Zeitraum von acht Jahren, nämlich auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 (im Folgenden: dritte Handelsperiode).
Rz. 5
In den Erwägungsgründen 5 und 22 der Richtlinie 2003/87 heißt es:
„(5) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG [des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. 2002, L 130, S. 1)] gemeinsam zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten durch einen effizienten europäischen Markt für Treibh...