Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Straßenverkehr. Sozialvorschriften. Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden. Ausnahmen. Fahrzeuge, die teilweise für eine solche Zustellung benutzt werden ‚ Universaldienst’. Begriff
Normenkette
EGV Nr. 561/2006; Richtlinie 97/67/EG Art. 3 Abs. 1; EGV Nr. 561/2006
Beteiligte
Deutsche Post und Leymann |
UPS Deutschland Inc. & Co. OHG |
DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG |
Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V |
Tenor
1. Eine Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-374/18 in Rede stehende, die die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung wörtlich übernimmt, ist, soweit sie für Fahrzeuge gilt, die eine zulässige Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t haben und daher nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr.165/2014 geänderten Fassung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen, wenn diese Regelung vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Fahrzeuge anwendbar erklärt worden ist.
2. Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Abweichung nur die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die während eines bestimmten Beförderungsvorgangs ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdiensts benutzt werden.
3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Erbringung von Zusatzleistungen wie Abholung mit oder ohne Zeitfenster, Alterssichtprüfung, Nachnahme, unfreier Versand bis 31,5 kg, Nachsendeservice, Vorausverfügung sowie Wunschtag und Wunschzeit im Zusammenhang mit einer Sendung daran hindert, diese Sendung als Sendung im Rahmen des „Universaldienstes” nach dieser Bestimmung und damit für die Zwecke der Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung vorgesehenen Abweichung als Sendung, die „im Rahmen des Universaldienstes” zugestellt wird, anzusehen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) (C-203/18) mit Entscheidung vom 21. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2018, sowie vom Landgericht Köln (Deutschland) (C-374/18) mit Entscheidung vom 22. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2018, in den Verfahren
Deutsche Post AG,
Klaus Leymann
gegen
Land Nordrhein-Westfalen (C-203/18)
und
UPS Deutschland Inc. & Co. OHG,
DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG,
Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V.
gegen
Deutsche Post AG (C-374/18)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters J. Malenovský,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Deutschen Post AG und von Herrn Leymann, vertreten durch Rechtsanwalt T. Mayen und Rechtsanwältin B. Stamm,
- des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch A. Baron-Barth und B. Spieles als Bevollmächtigte,
- der UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, der DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG sowie des Bundesverbands Paket & Expresslogistik e. V., vertreten durch Rechtsanwälte S. Maaßen und P. Pommerening,
- der Deutschen Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Hamacher,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen...