Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Umwelt. Verpackungen und Verpackungsabfälle. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Pflicht der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen. Nationale Regelung, die restriktivere technische Vorschriften vorsieht als die Regelung der Europäischen Union
Normenkette
Richtlinie 94/62/EG; Richtlinie 98/34/EG
Beteiligte
Papier Mettler Italia Srl |
Ministero della Transizione Ecologica |
Ministero dello Sviluppo Economico |
Tenor
1.Die Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
sie dem Erlass einer nationalen Regelung, die die Vermarktung von Einwegtaschen, die aus nicht biologisch abbaubaren und nicht kompostierbaren Materialien hergestellt sind, aber die übrigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 geänderten Fassung erfüllen, verbietet, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung der Europäischen Kommission nur wenige Tage vor ihrem Erlass und ihrer Bekanntmachung übermittelt wurde.
2.Art. 18 der Richtlinie 94/62 in der durch die Richtlinie 2013/2 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 9 und Anhang II der Richtlinie 94/62 in der geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er dem Erlass einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Vermarktung von Einwegtaschen verbietet, die aus nicht biologisch abbaubaren und nicht kompostierbaren Materialien hergestellt sind, aber die übrigen Anforderungen der Richtlinie 94/62 in der geänderten Fassung erfüllen. Diese Regelung kann jedoch mit dem Ziel gerechtfertigt werden, ein höheres Umweltschutzniveau zu gewährleisten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 5 und 6 AEUV erfüllt sind.
3.Art. 18 der Richtlinie 94/62 in der durch die Richtlinie 2013/2 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Anhang II der Richtlinie 94/62 in der geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er unmittelbare Wirkung hat, so dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und nationalen Behörden eine gegen Art. 18 verstoßende nationale Regelung unangewendet lassen muss.
4.Art. 18 der Richtlinie 94/62 in der durch die Richtlinie 2013/2 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die die Vermarktung von Einwegtaschen verbietet, die aus nicht biologisch abbaubaren und nicht kompostierbaren Materialien hergestellt sind, aber die übrigen Anforderungen der Richtlinie 94/62 in der geänderten Fassung erfüllen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 18 darstellen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache C-86/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2022, in dem Verfahren
Papier Mettler Italia Srl
gegen
Ministero della Transizione Ecologica,
Ministero dello Sviluppo Economico,
Beteiligte:
Associazione Italiana delle Bioplastiche e dei Materiali Biodegradabili e Compostabili – Assobioplastiche,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Piçarra, M. Safjan, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der Papier Mettler Italia Srl, vertreten durch V. Cannizzaro, Avvocato,
- – der Associazione Italiana delle Bioplastiche e dei Materiali Biodegradabili e Compostabili – Assobioplastiche, vertreten durch G. Belotti, F. De Leonardis und S. Micono, Avvocati,
- – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und G. Palatiello, Avvocati dello Stato,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Escobar Gómez, G. Gattinara und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 2, 9, 16 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L...