Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Begriff ‚Pläne und Programme’. Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird. Rechtsakte, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird. Von einer lokalen Behörde erlassene Landschaftsschutzverordnung
Normenkette
Richtlinie 2001/42/EG Art. 2 Buchst. A, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2011/92/EU Art. 3 Abs. 4
Beteiligte
Bund Naturschutz in Bayern |
Bund Naturschutz in Bayern e. V |
Tenor
1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2020, in dem Verfahren
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
gegen
Landkreis Rosenheim,
Beteiligte:
Landesanwaltschaft Bayern,
Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin, I. Jarukaitis und J. Passer (Berichterstatter), der Richter M. Ilešič, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2021,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Bund Naturschutz in Bayern e. V., vertreten durch Rechtsanwältin F. Heß,
- des Landkreises Rosenheim, vertreten durch Q. Zallinger als Bevollmächtigten,
- der Landesanwaltschaft Bayern, vertreten durch M. Egner, J. Vogel und M. Höfler als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch J. Möller, D. Klebs und S. Heimerl, dann durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvoráková als Bevollmächtigte,
- von Irland, vertreten durch M. Browne, J. Quaney, M. Lane und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kingston, SC, und A. Carroll, BL,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bund Naturschutz in Bayern e. V. (im Folgenden: Bund Naturschutz) und dem Landkreis Rosenheim (Deutschland) über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 („Ziele”) der Richtlinie 2001/42 lautet:
„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.”
Rz. 4
In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Pläne und Programme’ Pläne und Programme, einschließlich der von der [Europäischen Union] mitfinanzierten,...