Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Begriff ‚technische Vorschrift’. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln. Keine Anwendbarkeit der nicht übermittelten technischen Vorschrift gegenüber Einzelnen. Unanwendbarkeit auf Dienstleistungserbringer

 

Beteiligte

Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment

Sportingbet PLC

Internet Opportunity Entertainment Ltd

Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

 

Tenor

1. Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die bestimmt, dass das Recht, Glücksspiele zu betreiben, dem Staat vorbehalten wird und nur von in Form einer Kapitalgesellschaft gegründeten Unternehmen ausgeübt werden darf, denen der betreffende Mitgliedstaat die entsprechende Konzession erteilt hat, und die die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit und die Gebiete hierfür vorsieht, keine „technische Vorschrift” im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 dieser geänderten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, wonach das einer öffentlichen Einrichtung vorbehaltene ausschließliche Recht zum Betrieb bestimmter Glücksspiele für das gesamte nationale Hoheitsgebiet auch den Betrieb über das Internet umfasst, eine „technische Vorschrift” im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt, deren fehlende Übermittlung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 der geänderten Richtlinie zur Folge hat, dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) mit Entscheidung vom 21. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2019, in dem Verfahren

Sportingbet PLC,

Internet Opportunity Entertainment Ltd

gegen

Santa Casa da Misericórdia de Lisboa,

Beteiligte:

Sporting Clube de Braga,

Sporting Clube de Braga – FutebolSAD,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Sportingbet PLC, vertreten durch B. Mendes und S. Ribeiro Mendes, advogados,
  • der Internet Opportunity Entertainment Ltd, vertreten durch L. Marçal und M. Mendes Pereira, advogados,
  • der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, vertreten durch S. Estima Martins, T. Alexandre und P. Faria, advogados,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Gomes de Almeida, A. Pimenta, P. Barros da Costa und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck und R. Verbeke, advocaten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz und M. Jáuregui Gómez als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 11 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sportingbet PLC und der Internet Opportunity Entertainment Ltd (im Folgenden: IOE) auf der einen Seite und der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (im Folgenden: Santa Casa) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit des Onlinebetriebs von Glücks- und Geldspielen durch Sportingbet und IOE sowie der Werbung für diese Tätigkeit in Portugal.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 83/189

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informatio...

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