Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftverkehr. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste. Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen. Ausschlussfrist

 

Beteiligte

Cuadrench Moré

Joan Cuadrench Moré

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

 

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung bestimmt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 14. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2011, in dem Verfahren

Joan Cuadrench Moré

gegen

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, T. von Danwitz und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Cuadrench Moré, vertreten durch J.-P. Mascaray Martí, abogado,
  • der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, vertreten durch M. C. de Yzaguirre y Morer, Procuradora, und J. M. Echegaray Fraile, abogado,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Cuadrench Moré und der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden: KLM) über die Weigerung von KLM an Herrn Cuadrench Moré infolge der Annullierung eines Fluges Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Warschauer Abkommen

Rz. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955, das Abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961, das Protokoll von Guatemala vom 8. März 1971 sowie die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September 1975 geänderten und ergänzten Fassung (im Folgenden: Warschauer Abkommen) hat „[d]er Luftfrachtführer … den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. …”

Rz. 4

Art. 19 des Warschauer Abkommens sieht vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.”

Rz. 5

Art. 29 des Warschauer Abkommens bestimmt:

„(1) Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

(2) Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.”

Übereinkommen von Montreal

Rz. 6

Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal). Dieses Übereinkommen ist für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. Gemäß seinem Art. 55 geht dieses Übereinkommen ab diesem Zeitpunkt u. a. im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten dem Warschauer Abkommen vor.

Rz. 7

In Art. 19 des Übereinkommens von Montreal heißt es:

„Der Luftfrachtführer hat den Schad...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge