Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Grundsätze des Unionsrechts. Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten. Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist. Unabhängigkeitserfordernis. Als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt
Normenkette
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. PJ trägt die Kosten in der Rechtssache C-529/18 P sowohl in Bezug auf das vorliegende Rechtsmittel als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht.
3. PC trägt die Kosten in der Rechtssache C-531/18 P sowohl in Bezug auf das vorliegende Rechtsmittel als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. August 2018 (C-529/18 P) und am 10. August 2018 (C-531/18 P),
PJ, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Erdmann & Rossi GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-529/18 P),
und
PC mit Sitz in Berlin, vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
PJ, vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,
Kläger im ersten Rechtszug,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Erdmann & Rossi GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-531/18 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters N. Wahl,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen PJ und PC die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO – Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:517), mit dem das Gericht zum einen die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juli 2016 (Sache R 1670/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Erdmann & Rossi GmbH und PJ als unzulässig abgewiesen und zum anderen entschieden hat, dass sich der von PC gestellte Ersetzungsantrag erledigt hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 19 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, lautet:
„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)], die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.”
Rz. 3
Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits kann wie folgt zusammengefasst werden.
Rz. 5
Am 19. September 2011 meldete PJ beim EUIPO das Wortzeichen „Erdmann & Rossi” als Unionsmarke an.
Rz. 6
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 7
Am 3. Februar 2012 wurde die Marke unter der Nummer 010310481 eingetragen.
Rz. ...