Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Waren mit Herkunft China, Stoff zum Herstellen von Rollos, Gegenstandsloses Vorabentscheidungsersuchen, Wegfall der Entscheidungsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) vorgelegten Fragen ist nicht zu antworten.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EWGV 2913/92 Art. 232

 

Beteiligte

Stoilov i Ko

Stoilov i Ko EOOD

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

 

Verfahrensgang

Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) (Urteil vom 04.04.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 194/11)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Wegfall einer Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung ‐ Keine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ‐ Erledigung“

In der Rechtssache C-180/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2012, in dem Verfahren

Stoilov i Ko EOOD

gegen

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Stoilov i Ko EOOD, vertreten durch B. Aleksiev, advokat,

‐ des Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vertreten durch N. Yotsova, D. Yordanova, Y. Yordanova, S. Dimitrova und S. Zlatkov als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann, D. Roussanov und L. Bouyon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2009 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung (ABl. L 291, S. 1) (im Folgenden: KN), insbesondere deren Unterpositionen 5407 61 30 und 6303 92 10, sowie die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung (ABl. L 363, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex), der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtskraft sowie der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stoilov i Ko EOOD (im Folgenden: Stoilov) und dem Nachalnik na Mitnitsa Stolichna (Leiter des Hauptstädtischen Zollamts) über eine zolltarifliche Einreihung von Waren mit Herkunft China, die als „Stoff zum Herstellen von Rollos“ bezeichnet werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex

Rz. 3

Nach Art. 68 des Zollkodex können die Zollbehörden zwecks Überprüfung der von ihnen im Rahmen des sogenannten „normalen“ Verfahrens angenommenen Anmeldungen:

„a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung …;

b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.“

Rz. 4

Art. 71 des Zollkodex lautet:

„(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.“

Rz. 5

Nach Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex ist der „Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist“.

Rz. 6

In Art. 232, der sich in Titel VII, Kapitel 3 Abschnitt 2 („Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags“) des Zollkodex befindet, heißt es:

„(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,

a) so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.

Nach dem Ausschussverfahren können für die Bürger im Rahmen des Versandverfahrens besondere Vorschriften erlassen werden;

b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten …“

Rz. 7

Art. 243 in Titel VIII („Rechtsbehelf“) des Zollkodex lautet:

„(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar...

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