Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009. Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Methode zur Angleichung. Art. 65 des Beamtenstatuts. Art. 1 und 3 bis 7 des Anhangs XI des Statuts. Ausnahmeklausel. Art. 10 des Anhangs XI des Statuts. Ermessen des Rates. Andere Angleichung als von der Kommission vorgeschlagen. Überprüfungsklausel, die eine zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge ermöglicht

 

Beteiligte

Kommission / Rat

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Art. 2 und 4 bis 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 werden für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der Art. 2 und 4 bis 17 der Verordnung Nr. 1296/2009 werden bis zum Inkrafttreten einer vom Rat der Europäischen Union zur Durchführung des vorliegenden Urteils erlassenen neuen Verordnung aufrechterhalten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Litauen, die Republik Österreich, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. Januar 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall, G. Berscheid und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr und A. Neergaard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer als Bevollmächtigten im Beistand von D. Waelbroeck, avocat,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und B. Klein als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und S. Chala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė als Bevollmächtigte,

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Republik Polen, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth, als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (ABl. L 348, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung) teilweise für nichtig zu erklären, weil sie gegen Art. 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, eingeführt mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) und gegen Art. 1 und 3 bis 7 des Anhangs XI zu diesem Statut verstoße, da mit ihr zum einen die jeweils im Statut vorgesehenen Beträge nicht korrekt angeglichen würden und sie zum anderen eine neue Rechtsgrundlage vorsehe, die eine Überprüfung der angefochtenen Verordnung ermögliche.

Rechtlicher Rahmen

Das Statut

Rz. 2

Art. 65 des Statuts bestimmt:

„(1) Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Diese Überprüfung erfolgt im September an Hand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom Gemeinsamen statistischen Amt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; f...

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