Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Prüfung der Umweltauswirkungen. Städtebauliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Begriff ‚Pläne und Programme’. Durch einen Erlass und ein Rundschreiben aufgestellte Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung. Nationale Rechtsakte, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird. Fehlende Umweltprüfung. Aufrechterhaltung der Wirkungen der nationalen Rechtsakte und der auf ihrer Grundlage erteilten Genehmigungen nach Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit dieser Rechtsakte. Voraussetzungen

 

Normenkette

Richtlinie 2001/42/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

A u.a. () und à Nevele)

A u. a

Gewestelijke stedenbouwkundige ambtenaar van het departement Ruimte Vlaanderen, afdeling Oost-Vlaanderen

 

Tenor

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass ein von der Regierung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats angenommener Erlass und ein von ihr erlassenes Rundschreiben, die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen enthalten, unter den Begriff „Pläne und Programme” fallen.

2. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass ein Erlass und ein Rundschreiben, die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen enthalten, darunter Maßnahmen in Bezug auf Schattenwurf, Sicherheit und Geräuschpegelnormen, Pläne und Programme darstellen, die nach dieser Bestimmung einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen.

3. Ein nationales Gericht kann, wenn sich herausstellt, dass vor der Annahme des Erlasses und des Rundschreibens, auf die eine vor ihm angefochtene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen gestützt ist, eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 hätte vorgenommen werden müssen, so dass die beiden Rechtsakte und die Genehmigung nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, die Wirkungen dieser Rechtsakte und dieser Genehmigung nur dann aufrechterhalten, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und wenn sich die Aufhebung der Genehmigung signifikant auf die Stromversorgung des gesamten betreffenden Mitgliedstaats auswirken könnte, und zwar nur während des Zeitraums, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Dies wird gegebenenfalls das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit zu beurteilen haben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad voor Vergunningsbetwistingen (Rat für Genehmigungsstreitigkeiten, Belgien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2019, in dem Verfahren

A u. a.

gegen

Gewestelijke stedenbouwkundige ambtenaar van het departement Ruimte Vlaanderen, afdeling Oost-Vlaanderen,

Beteiligte:

Organisatie voor Duurzame Energie Vlaanderen VZW,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, E. Regan und I. Jarukaitis, der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen, A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A u. a., vertreten durch T. Swerts, W.-J. Ingels und L. Nijs, advocaten,
  • der Organisatie voor Duurzame Energie Vlaanderen VZW, vertreten durch T. Malfait und V. McClelland, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, M. Jacobs und P. Cottin als Bevollmächtigte im Beistand von J. Vanpraet, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. Gijzen und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery als Bevollmächtigte im Beistand von R. Warren, QC, und D. Blundell, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A u. a. und dem Gewestelijke stedenbouwkundige ambtenaar van het departement Ruimte Vlaandere...

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