Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste. Pflicht des Fahrzeugherstellers zur Bereitstellung von Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen. Umfang. Recht auf Zugang zu diesen Informationen. Unabhängige Wirtschaftsakteure. Herausgeber von technischen Informationen. Verhältnismäßige und angemessene Gebühren für den Zugang
Normenkette
Verordnung (EU) 2018/858 Art. 61, 63
Beteiligte
ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel |
ADPA European Independent Automotive Data Publishers |
Gesamtverband Autoteile-Handel e. V |
Tenor
1. Die Art. 61 und 63 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 86 Abs. 2 sowie Anhang XI Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
sind wie folgt auszulegen:
Sie sind auf Fahrzeugmodelle anwendbar, die unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge genehmigt wurden.
2. Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858
ist wie folgt auszulegen:
Die darin enthaltene Verpflichtung der Fahrzeughersteller, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu den in Art. 3 Nr. 48 der Verordnung definierten Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen bereitzustellen, schließt die Verpflichtung ein, Herausgebern von technischen Informationen zu erlauben, jene Informationen für die Zwecke ihrer Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verarbeiten und zu verwerten, ohne sie anderen Bedingungen zu unterwerfen als denen, die in der Verordnung vorgesehen sind.
3. Art. 63 der Verordnung 2018/858 ist im Licht ihres 52. Erwägungsgrundes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung
wie folgt auszulegen:
Die in diesem Artikel enthaltene Wendung „angemessene und verhältnismäßige Gebühren” verpflichtet zum einen die Fahrzeughersteller, die Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen, in deren Rahmen die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von den verschiedenen unabhängigen Wirtschaftsakteuren genutzt werden, und gestattet ihnen zum anderen, Gebühren zu erheben, die die bloßen Kosten übersteigen, die ihnen aufgrund des Zugangs zu diesen Informationen entstehen, den sie nach der Verordnung diesen Wirtschaftsakteuren zu gewähren haben, sofern für diese die Gebühren nicht abschreckend sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2021, in dem Verfahren
ADPA European Independent Automotive Data Publishers,
Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.
gegen
Automobiles PEUGEOT SA,
PSA Automobiles SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des ADPA European Independent Automotive Data Publishers und Gesamtverband Autoteile-Handel e. V., vertreten durch Rechtsanwältin E. Macher sowie Rechtsanwälte M. Sacré und P. Schmitz,
- der Automobiles PEUGEOT SA und PSA Automobiles SA, vertreten durch Rechtsanwälte F. Hübener, B. Lutz und A. Wendel,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1) sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartung...