Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Genehmigung und Überwachung des Marktes für Reparatur- und Wartungsinformationsdienste betreffend Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Informationen über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) von Kraftfahrzeugen. Uneingeschränkter, standardisierter und diskriminierungsfreier Zugang. Pflichten des Herstellers. Rechte unabhängiger Wirtschaftakteure
Normenkette
Verordnung (EU) 2018/858 Art. 61 Abs. 1; Verordnung (EU) 2018/858 Anhang X Nr. 2.9
Beteiligte
A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass |
A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG |
Tenor
Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass ein Fahrzeughersteller den Zugang unabhängiger Wirtschaftakteure zu Fahrzeugreparatur- und-wartungsinformationen sowie zu Informationen des On-Board-Diagnosesystems, einschließlich den Schreibzugriff für diese Informationen, von anderen Voraussetzungen als von den in der Verordnung bestimmten abhängig macht.
Tatbestand
In der Rechtssache C-296/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2022, in dem Verfahren
A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG,
Carglass GmbH
gegen
FCA Italy SpA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und M. Gavalec,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG sowie der Carglass GmbH, vertreten durch Rechtanwältin E. Macher sowie Rechtsanwälte M. Sacré und P. Schmitz,
- – der FCA Italy SpA, vertreten durch Rechtsanwälte M. Ruttloff und C. Steinle,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und 4 sowie Anhang X Nr. 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG (im Folgenden: ATU), eine unabhängige Werkstattkette, und die Carglass GmbH, ein Unternehmen für die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugscheiben, gegen die FCA Italy SpA (im Folgenden: FCA), eine Tochtergesellschaft des Automobilkonzerns Fiat Chrysler Automobiles NV, die Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge herstellt, führen. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Bereitstellung des direkten Datenstroms der Fahrzeuge der FCA Italy SpA durch die FCA Italy SpA.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 3
In Abs. 1.3 der Regelung der Vereinten Nationen (im Folgenden: UN) Nr. 155 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. 2021, L 82, S. 30) heißt es:
„Diese Regelung gilt unbeschadet anderer UN-Regelungen sowie regionaler oder nationaler Rechtsvorschriften, die den Zugang befugter Parteien zu dem Fahrzeug, dessen Daten, Funktionen und Ressourcen sowie die Zugangsbedingungen regeln. …“
Unionsrecht
Verordnung 2018/858
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 heißt es:
„(50) Unbeschränkter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen mittels eines vereinheitlichten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Dienstleistungen zur Bereitstellung solcher Informationen sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere für den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. …
…“
(52) Damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste gewährleiste[t] und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informat...