Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Auftragsvergabe. Unteraufträge. Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des öffentlichen Auftrags beschränkt wird und die es untersagt, die Preise der an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen um mehr als 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen zu senken
Normenkette
AEUV Art. 49, 56; Richtlinie 2004/18/EG Art. 25
Beteiligte
Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service |
Consorzio Stabile Istant Service |
Università degli Studi di Roma La Sapienza |
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass:
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt;
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Möglichkeit, für die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen Preisabschläge vorzunehmen, auf höchstens 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen beschränkt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 10. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2018, in dem Verfahren
Tedeschi Srl im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft,
Consorzio Stabile Istant Service im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft,
gegen
C. M. Service Srl,
Università degli Studi di Roma La Sapienza
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Tedeschi Srl im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft sowie der Consorzio Stabile Istant Service im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft, vertreten durch A. Clarizia, P. Ziotti, E. Perrettini, L. Albanese und G. Zurlo, avvocati,
- der C. M. Service Srl, vertreten durch F. Cardarelli, avvocato,
- der Università degli Studi di Roma La Sapienza, vertreten durch G. Bernardi, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und V. Nunziata, avvocati dello Stato,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, P. Ondrůšek und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch K. H. Aarvik, C. Anker und H. Røstum als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, von Art. 25 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114; berichtigt in ABl. 2004, L 351, S. 44), von Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18 (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tedeschi Srl, die im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft auftritt, und dem Consorzio Stabile Istant Service, das im eigenen Namen und im Namen einer Bietergemeinschaft auftritt (im Folgenden zusammen: Bietergemeinschaft Tedeschi), einerseits und der C. M. Service Srl und der Università degli Studi di Roma La Sapienza (Universität Rom La Sapienza, Italien) andererseits über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Reinigungsarbeiten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2004/18
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 2, 6, 32 und 43 der Richtlinie 2004/18 sehen vor:
„(2) Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegensei...