Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003. Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. Verordnung (EG) Nr. 1223/2004. Vorläufige Ausnahmen für Slowenien. Rechtsgrundlage

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 werden bis zu dem innerhalb einer angemessenen Frist erfolgenden Erlass einer neuen Verordnung, die auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt ist, aufrechterhalten, ohne dass diese Wirkungen jedoch über den 1. Juli 2007 hinaus fortdauern können.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4. Die Republik Polen, die Republik Estland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 23. September 2004,

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Baas und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Republik Estland, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,

Republik Polen, vertreten durch M. Weglarz, T. Nowakowski und T. Krawczyk als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, P. Kūris und E. Juhász sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk, G. Arestis, A. Borg Barthet, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 In seiner Klageschrift beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien (ABl. L 233, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

2 Der Vertrag über den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten, zu denen die Republik Slowenien gehört, zur Europäischen Union wurde am 16. April 2003 unterzeichnet (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag von 2003). Nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages sind die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003).

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176, S. 1) wurde auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen.

4 Um übergangsweise die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1228/2003 in Bezug auf die Republik Slowenien aufzuschieben, erließ der Rat der Europäischen Union die angefochtene Verordnung. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 erlassen.

5 Zur Stützung seiner Klage macht das Europäische Parlament geltend, dass die angefochtene Verordnung nicht auf der Grundlage des Artikels 57 der Beitrittsakte habe erlassen werden dürfen und dass sie nicht der Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG genüge.

6 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Dezember 2004 und 9. März 2005 sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Republik Estland und die Republik Polen als Streithelferinnen im vorliegenden Verfahren zugelassen worden, und zwar die Kommission zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und die beiden anderen Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates.

Rechtlicher Kontext

Beitrittsvertrag von 2003

7 Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Beitrittsvertrags von 2003 bestimmt:

„(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft …

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 …, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der Beitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, … vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.”

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