Rdn 1624

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.

 

Rdn 1625

Hat sich der Verteidiger mit einem Fall zu befassen, bei dem im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet worden ist, muss für eine optimale Verteidigung angesichts der komplexen Materie eine Vielzahl von Umständen bedacht werden. Da sich oftmals bedeutsame Tatsachen nicht aus der Akte ergeben, sondern erst dem Tatrichter vorgetragen und evtl. belegt werden müssen, bedarf es frühzeitig, d.h. vor der (zweiten) Besprechung mit dem Mandanten und erst recht vor der tatrichterlichen Verhandlung, der gedanklichen Erfassung des Falls anhand der systematischen Vorgaben. Hierzu soll die folgende Checkliste eine Hilfestellung bieten, wobei die Einzelh. bei dem jeweiligen Stichwort nachzuschlagen sind.

 

☆ Nicht behandelt werden dabei allerdings die Voraussetzungen des Tatvorwurfs als solchem und seines Nachweises (→ Abstandsmessung, Urteil, Checkliste , Rdn 97 ; → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Checkliste , Rdn 2186 ; → Rotlichtverstoß, Urteil, Checkliste , Rdn 3386 ; → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen , Rdn 3563 . Zur Überprüfung eines bereits ergangenen tatrichterlichen Urteils in fahrverbotsrechtlicher Hinsicht vgl. ergänzend → Fahrverbot, Anforderungen an das Urteil , Rdn 1506 . behandelt werden dabei allerdings die Voraussetzungen des Tatvorwurfs als solchem und seines Nachweises (→ Abstandsmessung, Urteil, Checkliste, Rdn 97; → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Checkliste, Rdn 2186; → Rotlichtverstoß, Urteil, Checkliste, Rdn 3386; → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 3563. Zur Überprüfung eines bereits ergangenen tatrichterlichen Urteils in fahrverbotsrechtlicher Hinsicht vgl. ergänzend → Fahrverbot, Anforderungen an das Urteil, Rdn 1506.

 

Rdn 1626

 

Checkliste

1. Liegen die Voraussetzungen des Tatbestands der jeweils einschlägigen Fahrverbotsnorm überhaupt vor?

Bei den Regelbeispielen für grobe Pflichtwidrigkeit: § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. BKat (→ Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rdn 1663; → Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß, Rdn 1694; → Fahrverbot, sonstige Regelfälle, Rdn 1756),
beim Regelbeispiel für beharrliche Pflichtverletzung: § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV (→ Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Rdn 1597),
beim gesetzlichen Regelfahrverbot wegen Trunkenheits- oder Drogenfahrt: §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG (→ Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3524; → Drogenfahrt, Fahrverbot, Rdn 754),
beim allgemeinen Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung: § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (→ Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Rdn 1597).

2. Entfällt bei den Regelbeispielen oder dem gesetzlichen Regelfahrverbot die Indizwirkung wegen Minderung des objektiven Erfolgsunwertes?

Bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Wesen des Tatortes, Tatzeit, Grund der Beschränkung (→ Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rdn 1663),
bei Rotlichtverstößen: Wesen des Tatortes, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (→ Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß, Rdn 1694),
bei beharrlichem Verstoß: Anzahl und Schwere der Verstöße (→ Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Rdn 1597),
bei Trunkenheits- oder Drogenfahrt: kurze Fahrt unter Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (→ Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3524).

3. Wird bei den Regelbeispielen die Indizwirkung wegen Minderung des subjektiven Handlungsunwertes beseitigt?

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen: Einhaltung des Mindestabstands vom Verkehrsschild bei der Messung, Irrtümer, Notlagen (→ Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rdn 1663; → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 2240),
bei Rotlichtverstößen: Mitverschulden, Irrtümer, Notlagen (→ Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß, Rdn 1694; → Rotlichtverstoß, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 3418),
bei allen Regelfällen: Augenblicksversagen (s. nachfolgende Ausführungen).

4. Liegt ein tatbestandsausschließendes Augenblicksversagen vor (→ Fahrverbot, Augenblicksversagen, Rdn 1527)?

Kann überhaupt eine schlüssige Einlassung des Übersehens bzw. der Unkenntnis abgegeben werden?
Können Übersehen bzw. Unkenntnis bloß leichtfertig geschehen sein oder drängte sich die Verkehrsanordnung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls auf (Anzahl und Aufstellungsart der Verkehrsschilder, Art der Bebauung)?
Ist ein Augenblicksversagen gleichwohl ausgeschlossen, weil der Grund für die Fehlleistung seinerseits die Pflichtwidrigkeit begründet?

5. Ist das Fahrverbot zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich? (Bei den Regelbeispielen: Kann die Indizwirkung unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV widerlegt werden?)

Können vortat-, tat- oder nachtatbezogene Umstände (ausnahmsweise) die Erforderlichkeit entfallen lassen (→ Fahrverbot, Absehen, allgemeine Gründe, Rdn 1376)?
Kann angesichts des Einkommens des Betroffenen bereits durch erhebliche Anhebung der Regelgeldb...

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