Rdn 1690

 

Literaturhinweise zu § 25 Abs. 2 und 2a StVG a.F.:

Burhoff, Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, VRR 2008, 409

Fromm, Neues zum Parallelvollzug von Fahrverboten?, VRR 2010, 368

Krumm, Parallelvollstreckung von Fahrverboten: So geht's!, zfs 2013, 368

Die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, DAR 2008, 54

Seutter, Die Parallelvollstreckung von Fahrverboten, DAR 2015, 428, s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot; Allgemeines, Rdn 1493

→ Fahrverbot, Vollstreckung, Rdn 1802 und → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1646.

 

Rdn 1691

Mit dem "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" wurde die Vollstreckung und Erledigung mehrerer Fahrverbote komplett neu geregelt (BT-Drucks 18/12785 [vom BT angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz]; BT-Drucks 18/11272 [Gesetzentwurf der Bundesregierung]). § 25 Abs. 2a S. 2 StVG wurde gestrichen und Abs. 2b eingefügt:

 

Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

 

Rdn 1692

Die Parallelvollstreckung wird damit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 2a StVG handelt (dazu die Ausführungen in der 4. Aufl. zum Stichwort "Fahrverbot, mehrere Fahrverbote", Rn 1674 ff.). Die Gesetzesänderung steht in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausweitung des Fahrverbots auf alle Straftaten und der Anhebung der Höchstdauer auf sechs Monate. Damit werde, so die Bundesregierung, der Strafgedanke gegenüber der Denkzettelfunktion stärker betont. Dieser Effekt solle nicht auf Vollstreckungsebene, namentlich durch "taktische Rechtsmitteleinlegung" abgemildert werden können (BT-Drucks 18/11272, S. 19).

 

Rdn 1693

Wegen dieser Erwägungen zum Strafgedanken erschien dem Gesetzgeber auch eine Änderung des § 25 StVG für geboten, um "einen Gleichlauf der Vollstreckung von strafrechtlichen Fahrverboten und solchen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht beizubehalten". Weshalb es dieses "Gleichlaufes" bedarf, wird indes nicht begründet, obgleich es ganz sicher nicht auf der Hand liegt, dass die Betonung des Strafgedankens für den Betroffenen eine Erschwerung bei der Erledigung von Fahrverboten im OWi-Recht nach sich ziehen muss.

 

☆ Obendrein ist dem Gesetzgeber dieser gewollte Gleichlauf nicht einmal gelungen . Bei Fahrverboten für Wiederholungstäter gilt nach wie vor, dass die Wirksamkeit mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung eintritt (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Das entsprach der früheren Regelung im Strafrecht. Jetzt ist in § 44 Abs. 2 S. 1 StGB indes bestimmt, dass das Fahrverbot (erst) spätestens einen Monat nach Rechtskraft mit Abgabe des Führerscheins in öffentliche Verwahrung beginnt (→ Fahrverbot, Fristberechnung , Rdn 1646 ). Damit soll (im Strafrecht) die vermehrte Einlegung taktischer Rechtsmittel zur Hinauszögerung des Fahrverbots vermieden werden (BT-Drucks 18/11272, S. 31). Die Ein-Monats-Frist gilt dort auch für Wiederholungstäter . Die Richtigkeit der (mehr als nur fragwürdigen) Prognose zur Vermeidung von Rechtsmitteln unterstellt, drängt sich die Frage auf, warum dann nicht auch § 25 Abs. 2 S. 1 StVG angepasst wurde; die Interessenslage des Betroffenen ist jedenfalls identisch. Möglicherweise hat im Gesetzgebungsverfahren niemand daran gedacht."Gleichlauf" nicht einmal gelungen. Bei Fahrverboten für "Wiederholungstäter" gilt nach wie vor, dass die Wirksamkeit mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung eintritt (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Das entsprach der früheren Regelung im Strafrecht. Jetzt ist in § 44 Abs. 2 S. 1 StGB indes bestimmt, dass das Fahrverbot (erst) spätestens einen Monat nach Rechtskraft mit Abgabe des Führerscheins in öffentliche Verwahrung beginnt (→ Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1646). Damit soll (im Strafrecht) die "vermehrte Einlegung taktischer Rechtsmittel zur Hinauszögerung des Fahrverbots" vermieden werden (BT-Drucks 18/11272, S. 31). Die Ein-Monats-Frist gilt dort auch für "Wiederholungstäter". Die Richtigkeit der (mehr als nur fragwürdigen) Prognose zur Vermeidung von Rechtsmitteln unterstellt, drängt sich die Frage auf, warum dann nicht auch § 25 Abs. 2 S. 1 StVG angepasst wurde; die Interessenslage des Betroffenen ist jedenfalls identisch. Möglicherweise hat im Gesetzgebungsverfahren niemand daran gedacht.

Siehe auch: → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 m.w.N.; → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1646; → Fahrverbot, Vollstreckung, Rdn 1802; → Fahrverbot, Vollstreckung, Anrechnung, Rdn 1813.

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