OFD Koblenz, Verfügung v. 25.10.1999, S 2177 A - St 31 1
Die für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen nicht aufgrund § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO daran gehindert sind, Namen und Anschrift ihrer Kunden, Patienten oder Mandanten im Fahrtenbuch zu notieren, um den beruflichen/betrieblichen Anlass für ihre Fahrten mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug nachzuweisen. Für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG ergibt sich daraus Folgendes:
Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.5.1997, IV B 2 – S 2177 – 29/97, BStBl 1997 I S. 562).
Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, und die aufgrund bisheriger Mitteilungen der Finanzverwaltung (vgl. OFD Koblenz vom 12.8.1996, S 2319 A – St 31 1, Anlage 1 Nr. 3) zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner neben Datum und Kilometerstand nur „Patientenbesuch„ angegeben haben sowie den Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde, können bis 31.12.1997 weiterhin so verfahren. Danach haben auch sie den aufgesuchten Patienten – als Geschäftspartner – zusätzlich zu der Angabe „Patientenbesuch„ als Reisezweck – genau zu bezeichnen.
Sind die erforderlichen Angaben im Fahrtenbuch des genannten Personenkreises nicht enthalten, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Die Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und zu Familienheimfahrten ist sodann nach den Pauschsätzen zu bewerten.
Das Bundesministerium der Finanzen wird die Verbände der Ärzteschaft unterrichten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3