Leitsatz
Der Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich angegeben werden und den Tatsachen entsprechen, sonst läuft der Vertrag unbefristet. Begründung: Unsicherheiten und Manipulationsmöglichkeiten soll nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Sachverhalt
Das erfuhr ein Arbeitgeber, der nach seinen Angaben den Sachgrund der Befristung eines Arbeitsvertrags versehentlich falsch formuliert hatte. Sie stellten den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsvertrags fest. Darin hieß es, die Mitarbeiterin werde als Zustellerin als Ersatz für eine Kollegin in Elternzeit, längstens bis zum 31.5.2006, beschäftigt. Der Arbeitgeber bestand darauf, dass der 31.5.2006 der letzte Arbeitstag der Arbeitnehmerin ist. Mit ihrer wenige Tage später eingereichten Klage wandte die Mitarbeiterin ein, es stimme nicht, dass sie für die Kollegin in Elternzeit eingesetzt war, diese hätte einen ganz anderen Einsatzbereich als sie selbst gehabt. Der Arbeitgeber bestätigte und erklärte dies mit einem Versehen. In Wirklichkeit habe die Mitarbeiterin einen anderen Kollegen vertreten, der für eine Ausbildung unbezahlt freigestellt gewesen und am 6.6.2006 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Die klagende Arbeitnehmerin führte hierzu aus, dass zwischen ihrer Tätigkeit und der des freigestellten Kollegen keinerlei Zusammenhang bestehe, sie daher auch nicht ihn vertreten haben könne.
Dieser Punkt war für die Entscheidung der Richter nicht maßgeblich. Sie versagten dem beklagten Arbeitgeber die Möglichkeit, den ursprünglich eingesetzten durch einen anderen Befristungsgrund zur Begründung einer Befristungskontrolle auszutauschen. Dies würde Unsicherheiten und Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen. Gerade in größeren Unternehmen würden öfter Mitarbeiter ausfallen, so dass in den Fällen, in denen der Ausfall durch zulässige Umverteilung der Tätigkeiten kompensiert werde und der Vertreter nicht exakt die gleichen Aufgaben des ausgefallenen Kollegen übernehme, sich immer ein Grund für eine Befristung finden könnte. Damit würde der Kündigungsschutz des Vertreters unterlaufen. Nur durch eine korrekte Angabe des zu ersetzenden Mitarbeiters im Arbeitsvertrag sei eine Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Ausfall und Ersatz möglich.
Link zur Entscheidung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.4.2007, 2 Sa 793/06.