Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. sachgrundlose
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgte nach dem Vortrag des Arbeitgebers im Prozess die Angabe des Befristungsgrunds – nämlich die Vertretung eines namentlich benannten Arbeitnehmers – im Arbeitsvertrag versehentlich, statt der in Wirklichkeit beabsichtigten Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, fehlt es an einer möglichen gedanklichen Zuordenbarkeit des befristet Beschäftigten zu einem Arbeitnehmer, der tatsächlich hätte vertreten werden sollen. Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, den ursprünglich eingesetzten Befristungsgrund durch einen anderen Befristungsgrund zur Begründung einer Befristungskontrolle auszutauschen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 1 Ca 833/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 – 1 Ca 833/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf infolge wirksam vereinbarter Befristung mit dem 31.05.2006 endete.
Die Klägerin, geboren am 15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie zuletzt 1.997,00 EUR brutto.
Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 20.10.2005. Danach sollte eine Änderung der Arbeitsbedingungen am 01.11.2005 gelten. Der Arbeitsvertrag war ausweislich der im Formular angekreuzten Bestimmung zweckbefristet. Als Grund wurde angegeben: „Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG Elternzeit V., jedoch längstens bis 31.05.2006.”
Nachdem sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat, hat die Klägerin mit am 06.06.2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht und Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit von Frau V. bestehe nicht. Hierzu hat sie sich auf die Einteilung in Zustellstützpunkte und Zustellstützpunkte mit Leitungsfunktion bezogen. Soweit die Beklagte den Sachgrund der Vertretung mit dem Ausfall des Mitarbeiters U. begründe, hat sie ebenfalls einen ursächlichen Zusammenhang bestritten. Herr U. sei Vertreter im ZSP A-Stadt mit häufiger Abordnung zum ZSP B-Stadt gewesen und erst nach seiner Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub sei er im ZSP C-Stadt eingesetzt worden. Dahingegen habe sie ausschließlich die Zusteller des Teams 04 vertreten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 01.11.2005 nicht beendet ist und über den 31.05.2006 unbefristet fortbesteht.
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zustellerin weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag habe es sich um ein Versehen gehandelt. Tatsächlich sei die Vertretung für den beim ZSP C-Stadt im Urlaub ohne Entgelt befindlichen Zusteller U. erfolgt. Dieser habe sich bis zum 31.10.2006 im genehmigten Urlaub ohne Entgelt befunden, da er eine Ausbildung zum Ergotherapeuten durchlaufen habe. Diese Ausbildung habe er abgebrochen und die Arbeit am 06.06.2006 wieder aufgenommen.
Weiter hat die Beklagte vorgetragen, selbst wenn man versehentliche Falschbezeichnung als schädlich ansehen würde, komme vorliegend auch eine Vertretung für die im Arbeitsvertrag bezeichnete Arbeitnehmerin V. in Betracht. Diese habe sich bis 10.11.2005 in Elternzeit befunden und seit dem 11.11.2005 bis zunächst 10.11.2006 im Urlaub ohne Bezüge. Vor dem Beginn der Elternzeit sei der Arbeitnehmerin V. als Stammzustellerin beim ZSP D-Stadt eingesetzt gewesen. Unter Hinweis auf manteltarifliche Bestimmungen hat die Beklagte vorgetragen, dass der Personalaustausch zwischen dem ZSP durch den ZSPL gesteuert werde. Bei diesem sei ein Springerpool organisatorisch angesiedelt, aus welchem im Falle von Personalengpässen Ausfälle kompensiert würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, da Herr U. im Arbeitsvertrag als Vertretungsgrund nicht bezeichnet sei, läge eine Festlegung nicht vor, die die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der Befristungsabrede sein könne. Der Sachgrund der Vertretung sei auch nicht in Bezug auf die Mitarbeiterin V. gegeben. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Da nach dem Vortrag der Beklagten der Personalaustausch zwisch...