Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der Umfang der Anhörungspflicht in einem Zwischenverfahren, in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung zweier minderjähriger Kinder ging.

 

Sachverhalt

Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau S. F. sind zwei in den Jahren 2002 und 2003 vorehelich geborene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute blieben die Söhne zunächst bei der Kindesmutter, ehe sie am 6.6.2006 durch das Jugendamt in Obhut genommen wurden, nachdem sie und ihre Geschwister von der Kindesmutter erheblich vernachlässigt worden waren.

Das AG hat sodann das Sorgerecht für die beiden Kinder den Eltern entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen sowie den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Jungen auf ihn zurückgewiesen.

Beide Söhne lebten jeweils in einer Pflegefamilie, in deren Haushalt sie Mitte 2007 zur Dauerpflege aufgenommen wurden.

Das Jugendamt war durch Urkunden vom 22.12.2008 zum Vormund bestellt worden und bat mit Schreiben vom 15.1.2010 um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung für beide Kinder. Zur Begründung wurde vom Jugendamt ausgeführt, beide Söhne wünschten den Familiennamen ihrer jeweiligen Pflegeeltern als Nachnamen zu führen.

Der Rechtspfleger hat die beantragte Genehmigung zur Namensänderung erteilt.

Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte der Rechtspfleger die beantragte Genehmigung zu Recht erteilt und seine Entscheidung ohne Verfahrensfehler getroffen.

Für die Namensänderung sei grundsätzlich die Verwaltungsbehörde zuständig, die auf Antrag tätig werde. Anträge, die ein Vormund oder ein Pfleger für eine beschränkt geschäftsfähige oder eine geschäftsunfähige Person stelle, bedürften indessen der vorherigen gerichtlichen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 NÄG. Hierfür sei seit dem 1.9.2009 das Familiengericht zuständig. In dem vorliegenden Verfahren gehe es um diese Vorprüfung vor Einleitung des verwaltungsrechtlichen Änderungsverfahrens.

Der Rechtspfleger habe die Genehmigung erteilt, ohne die beiden minderjährigen Kinder anzuhören, dem in München lebenden Kindesvater habe er zuvor Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu dem Antrag zu äußern. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 2 NÄG n.F. verpflichte das Gericht lediglich, in den Fällen des Abs. 1 S. 1 den Antragsteller, wenn er als beschränkt geschäftsfähiger das 16. Lebensjahr vollendet habe, zu dem Antrag zu hören. Weitere Anhörungspflichten erlege das NÄG dem Gericht nicht auf. Der Rechtspfleger habe im vorliegenden Fall deshalb von der Anhörung der Söhne des Beschwerdeführers absehen dürfen, weil sie erst sieben bzw. acht Jahre alt seien. Er habe sie daher weder persönlich anhören noch eine schriftliche Stellungnahme einholen müssen. Auch dem Kindesvater sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

In der Sache beständen gegen die Genehmigung keine Bedenken. Nachdem beide Söhne inzwischen seit rund 3 Jahren in ihren jeweiligen Pflegefamilien lebten und eine Änderung dieses Zustandes nicht abzusehen sei, habe der Rechtspfleger davon ausgehen dürfen, dass gewichtige Gründe für die Namensänderung sprächen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2010, II-8 UF 107/10

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