Leitsatz
Die Parteien waren verheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei Kinder, der am 6.12.1988 geborene volljährige Sohn M. und ein minderjähriges Kind C. hervorgegangen. Die Parteien hatten am 27.4.2004 eine handschriftliche Vereinbarung geschlossen, in der der Ehemann sich in Ziff. 1. verpflichtete, der Ehefrau, die in seinem Anwesen angemieteten Praxisräume für die von ihr betriebene Praxis für Physiotherapie für mindestens fünf Jahre ab dem 1.5.2004 mietfrei zur Verfügung zu stellen. In Ziff. 4 wurde vereinbart, dass die Ehefrau hierfür auf Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder C. und M. verzichtet und das staatliche Kindergeld erhält.
Mit der am 22.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat das volljährige Kind M., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, den Beklagten - seinen Vater - auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2006 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 10.4.2007 hat die Kindesmutter erklärt, sie klage in Prozessstandschaft für das Kind M.
Das Kind M. hat mit Erklärung vom 7.5.2007, überreicht von der Klägerin im Termin am 18.5.2007, seine Unterhaltsforderungen für den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2006 an die Klägerin abgetreten. Mit Erklärung vom 2.6.2007, überreicht mit Schriftsatz des Beklagten vom 8.6.2007, hat das volljährige Kind M. die Abtretungserklärung schriftlich widerrufen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, ein Verzicht auf Kindesunterhalt sei gesetzlich nicht möglich. Im Übrigen habe ihr Sohn M. den Abtretungsvertrag nicht widerrufen können, weil es sich um eine vertragliche Vereinbarung gehandelt habe, die nur durch Vertrag abgeändert oder aufgehoben werden könne.
Sie stütze ihren Anspruch vorsorglich auch auf den ihr zustehenden familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch.
Der Beklagte habe sich an die zunächst getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Ehewohnung nicht gehalten. Eine gemeinsame Nutzung der Ehewohnung trotz Trennung sei nicht mehr tragbar gewesen. Der Beklagte habe ihr zunächst eine Wohnung mietfrei im Anbau des Wohngrundstücks zur Verfügung gestellt, die Vereinbarung insoweit jedoch gekündigt und sodann Klage gegen sie erhoben. In einem Verfahren vor dem LG sei sie zur Zahlung von Mietzins ab März 2006 für die von ihr und den gemeinsamen Kindern bewohnte Wohnung verurteilt worden.
Die zwischen den Parteien am 27.4.2004 getroffene Vereinbarung habe im Zusammenhang mit der dann strittig gewordenen Ehewohnung gestanden. Der Beklagte habe sich nicht an diese gütlichen Vereinbarungen gehalten und somit dem Moment Wirksamkeit gegeben, Unterhalt leisten zu müssen.
Der Beklagte habe sich durch die Klage auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Wohnung und nunmehriger Kündigung der Praxisräume selbst aus der Vereinbarung gelöst, so dass er unterhaltspflichtig für diesen Zeitraum sei.
Das AG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Mit Eintritt der Volljährigkeit sei das Kind Partei auf Klägerseite geworden.
Die Klägerin mache nunmehr aber nicht ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, sondern klage vielmehr aus abgetretenem, nunmehr aus eigenem Recht. Dies sei aber eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit. Stehe die hier eingeklagte Forderung nicht dem Kläger, sondern einem Dritten zu, werde die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers als unbegründet abgewiesen. Ebenso verhalte es sich hier.
Der Klägerin stehe auch ein Anspruch gemäß §§ 1601 ff., 398 BGB i.V.m. einem Abtretungsvertrag nicht zu. Ein wirksamer Abtretungsvertrag sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen, auch an einem konkludent zustande gekommenen wirksamen Abtretungsvertrag fehle es.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ihrem Antrag wurde nicht stattgegeben.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG war der Klägerin Prozesskostenhilfe zu verweigern, da ihre Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klägerin stütze ihre Klage sowohl auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen Anspruch auf Kindesunterhalt aus abgetretenem Recht bis zur Volljährigkeit des Sohnes.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 775 ff.; 1994, 1102) habe ein Elternteil, der allein für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufkomme, einen Ersatzanspruch gegen den anderen Elternteil, der als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet werde. Der Anspruch ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern ggü. den Kindern und der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen zu verteilen. Bei diesem Erstattungsanspruch handele es sich wegen der anteiligen Haftung nach § 1606 Abs. 3 BGB um eine eigene sich unmittelbar aus der gemeinsamen Unterhaltslast ergebende Verpflichtung.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspr...