Leitsatz

Dem Vollstreckungsschuldner war im Gewaltschutzverfahren von dem FamG aufgegeben worden, jegliche Kontaktaufnahme mit der Gläubigerin zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war ihm Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht worden.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das FamG gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot eine "Zwangshaft von drei Monaten" festgesetzt. Der Beschluss beruhte auf § 35 FamFG. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 FamFG sei unmittelbar Ordnungshaft anzuordnen, da die Anordnung von Ordnungsgeld wegen der hartnäckigen Missachtung des Unterlassensgebots durch den Vollstreckungsschuldner keine Aussicht auf Erfolg verspreche.

Der Vollstreckungsschuldner legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in analoger Anwendung des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das FamG.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Für die Festsetzung von Zwangshaft fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 35 FamFG diene nur der Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen mit verfahrensleitendem Charakter, also von Zwischenentscheidungen. Dagegen erfolge die Vollstreckung von Endentscheidungen nach den §§ 86 ff. FamFG. Dabei verweise § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG für die Vollstreckung von Unterlassungsanordnungen auf die ZPO. Dort sehe § 90 ZPO die Anordnung von Ordnungshaft, nicht jedoch von Zwangshaft vor. Entsprechendes habe auch der hier zu vollstreckende Beschluss angedroht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2010, 6 WF 55/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge