Leitsatz
Ist der anfechtende Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden, so kann sein Antrag auf Ungültigerklärung des auf der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlusses nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der Beschluß sein auch bei ordnungsgemäßer Ladung gefaßt worden, wenn sachliche Gründe gegen diesen vorgebracht werden.
Sachverhalt
Die Wohnungseigentümer faßten auf einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluß. Zu der Eigentümerversammlung wurde jedoch eines der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht eingeladen. Dieses ficht nun den Beschluß an, da über den Umstand des Einberufungsmangels hinaus auch sachliche Gründe gegen den Beschluß sprächen.
Entscheidung
Dem Einwand der übrigen Wohnungseigentümer, auch bei rechtmäßiger Einberufung der Eigentümerversammlung wäre der Beschluß gefaßt worden, konnten die Richter hier nicht folgen.
Grundsätzlich aber ist die unterlassene Einladung eines Mitglieds der Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich einer erfolgten Beschlußfassung in der Tat dann unerheblich, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel zustande gekommen wäre. Aber: Voraussetzung in einem solchen Fall ist, daß eben gerade keine sachlichen Einwände gegen den Beschluß vorgebracht werden können.
Zum besseren Verständnis muß man sich den Normalfall vor Augen führen: Zur Eigentümerversammlung werden alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß geladen, auf der Versammlung wird mehrheitlich ein Beschluß gefaßt, gegen den eines der Mitglieder - das gegen den Beschlußgegenstand gestimmt hatte - Einwände hatte. Dieser Wohnungseigentümer hat nun die Möglichkeit der Beschlußanfechtung und die Richter sind im anschließenden Anfechtungsverfahren verpflichtet, den Einwänden nachzugehen und diese zu prüfen.
Nun aber kann der Wohnungseigentümer nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er zu der Versammlung überhaupt nicht eingeladen worden war und deshalb an ihr nicht teilgenommen hat.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 09.04.1998, 2Z BR 63/98
Fazit:
Die Begründung der Entscheidung spricht für sich: Bei Einberufungsmängeln derart, daß ein Wohnungseigentümer nicht zu einer Eigentümerversammlung geladen wurde und dort ein Beschluß gefaßt wurde, ist stets zu unterscheiden: Bestehen keine sachlichen Gründe gegen den Eigentümerbeschluß und wäre dieser auch bei ordnungsgemäßer Einberufung zustande gekommen, so ist der entsprechende Beschluß gültig und der Anfechtungsantrag ohne weitere Prüfung abzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn gegen den Beschluß sachliche Gründe sprechen.