Leitsatz

Sieht die Teilungserklärung das Erfordernis der Beschlussprotokollierung und Unterschriftsleistung auch des Verwalters vor, führt eine verweigerte Unterschrift durch den Verwalter nicht zur Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses aus wichtigem Grund.

 

Fakten:

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nach der Teilungserklärung auch die Protokollierung des Beschlusses erforderlich. Das Protokoll ist darüber hinaus vom Verwalter zu unterschreiben. Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung wurde die Verwalterin per Mehrheitsbeschluss aus wichtigem Grund von ihrem Amt abberufen. Sie verweigerte ihre Unterschriftsleistung auf dem entsprechenden Beschlussprotokoll. Hiermit jedoch konnte sie ihre Abberufung nicht verhindern. Bei dem Unterschriftserfordernis handelt es sich zwar um eine mit § 23 Abs. 2 WEG vergleichbare Gültigkeitsvoraussetzung eines Beschlusses, deren Nichtbeachtung jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung führt. Eine etwaige Anfechtbarkeit lässt aber die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses unberührt, solange er nicht im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2001, 15 W 326/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht aktueller BGH-Rechtsprechung. Durch eine Unterschriftsverweigerung kann selbstverständlich nicht die Anfechtbarkeit des Abberufungsbeschlusses herbeigeführt werden. Schließlich darf die Anwendung der Teilungserklärung nicht zu einem Ergebnis führen, das der zwingenden Regelung in § 26 Abs. 1 S. 4 WEG widerspricht, wonach die Abberufung des Verwalters nicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes hinaus eingeschränkt werden darf.

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