Verfahrensgang
AG Hagen (Beschluss vom 18.07.2000; Aktenzeichen 2 UR II 16/00) |
LG Hagen (Aktenzeichen 2 T 100/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.07.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der Beteiligten zu 4). Diese haben durch Teilungsvereinbarung (§ 3 WEG) vom 23.08.1998 (UR-Nr. 314/1988 Notar … das in ihrem Miteigentum stehende, mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück in drei jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundene Miteigentumsanteile aufgeteilt. Nach § 17 Nr. 1 der Vereinbarung bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumseinheiten. In § 17 Nr. 8 heißt es:
„In Ergänzung von § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Wohnungseigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterschreiben.”
In § 18 Nr. 1 der Vereinbarung ist die Beteiligte zu 1) für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin bestellt. Nach Nr. 2 derselben Vorschrift können die Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 3/4 Merheit die Abberufung des Verwalters beschließen.
Ende des Jahres 1998 haben die Beteiligten zu 4) die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans an die Beteiligte zu 3) und die Wohnung Nr. 3 des Aufteilungsplans an den Beteiligten zu 2) veräußert.
In der Folgezeit hat die Beteiligte zu 1) ihre Verwaltertätigkeit aufgenommen. Daneben hat sie den Beteiligten zu 2) im Rahmen eines außergerichtlichen anwaltlichen Schriftverkehrs auf Zahlung eines Betrages von ca. 36.000,00 DM in Anspruch genommen. Diesen Anspruch hat sie auf die Behauptung gestützt, der Beteiligte zu 2) habe bei dem Erwerb seines Wohnungseigentums den Beteiligten zu 4) durch mündliche Erklärung zugesagt, neben dem beurkundeten Kaufpreis die Aufwendungen der Beteiligten zu 1) zur Herrichtung dieser Wohnung zu erstatten.
Am 14.02.2000 wurde eine außerordentliche Eigentümerversammlung durchgeführt. Zu Tagesordnungspunkt 4 wurden die Beteiligten zu 2) und 3) beauftragt, das Protokoll zu unterzeichnen. Sodann wurde zu Tagesordnungspunkt 5 mit den Stimmen der Beteiligten zu 2) und 3) mehrheitlich die Beteiligte zu 1) aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen.
Die Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 14.03.2000 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage unter Vorlage der von ihr gefertigten Versammlungsniederschrift beantragt, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 14.02.2000 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat sie im wesentlich geltend gemacht, der Abberufungsbeschluss sei nicht mit der nach der Teilungserklärung erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden. Ferner liege ein wichtiger Grund zu ihrer Abberufung nicht vor. Die Beteiligten zu 4) haben den Beschlussanfechtungsantrag unterstützt.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten. Ein wichtiger Grund zur Abberufung der Beteiligten zu 1) liege insbesondere in einer Interessenkollision, weil sie versuche, vermeintliche Erstattungsansprüche gegen den Beteiligten zu 2) durchzusetzen. In diesem Rahmen habe sie dem Beteiligten zu 2) – unstreitig – in einem Schreiben vom 24.03.1999 eine Strafanzeige wegen Betruges angedroht. Wegen der Darstellung weiterer Abberufungsgründe wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zu 2) und 3) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18.07.2000 den Beschlussanfechtungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.08.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 15.12.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt Den Hinweis der Kammer auf die Bestimmung des § 17 Nr. 8 der Teilungsvereinbarung haben die Beteiligten zu 2) und 3) zum Anlaß genommen, auf einer von ihnen vorgelegten Kopie der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 14.02.2000 ihre Unterschrift zu leisten. Die Beteiligte zu 1) hat sich geweigert, ihrerseits das Protokoll zu unterschreiben. Durch den am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss hat das Landgericht in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmäch...